Meilenstein
des Völkerrechts: Der Internationale Strafgerichtshof
Andreas Bummel, "Meilenstein des Völkerrechts: Der Internationale
Strafgerichtshof", in: Mainzer Zeitschrift für Jurisprudenz,
1/2001
Als "Geschenk der Hoffnung für künftige Generationen" hat
UN-Generalsekretär Kofi Annan das Statut zur Errichtung eines
Internationalen Strafgerichtshofes (International Criminal Court,
ICC) ( 1) gewürdigt, das
am 17. Juli 1998 mit 120 Ja-Stimmen gegen 7 Nein-Stimmen und 21
Enthaltungen durch die UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom
angenommen wurde. Fünf Wochen dauerten die zähen Verhandlungen
im Gebäude der Welt-Ernährungsorganisation FAO, mit deren
Scheitern die Delegierten der gerichtshof-freundlichen Staaten
(like-minded states) sowie die zahlreichen von Nichtregierungsorganisationen
(NROs) entsandten Beobachter bis zuletzt rechnen mußten. ( 2) Mit dem aus 13 Kapiteln und 128 Artikeln
bestehenden Vertragswerk wurden langjährige, überaus
schwierige Kodifikationsverhandlungen abgeschlossen, die sich im
Vorentwurf des ICC-Statuts in 1.400 Dissens anzeigenden Klammern
und fast 200 Optionen manifestierten. ( 3)
Bereits 1919, kurz nach dem Ersten Weltkrieg, schlug der bei der
Friedenskonferenz von Versailles eingesetzte "Ausschuß zur
Veranwortlichkeit der Kriegsverbrecher und zur Strafdurchsetzung" die
Gründung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs
vor. Diese Bemühungen waren allerdings genauso vergeblich,
wie die der UN-Völkerrechtskommission und des "UN-Ausschusses
zur Internationalen Strafgerichtsbarkeit" in den Jahren nach dem
Zweiten Weltkrieg. ( 4)
Das Ergebnis der auf Antrag der USA geheim durchgeführten
Abstimmung markiert so einen Meilenstein des Völkerrechts. "Es
ist einer der größten Siege des Friedens in den letzten
hundert Jahren", begeisterte sich William J. Pace, Leiter der Koalition
für einen Internationalen Strafgerichtshof (CICC) in New York ( 5),
in der weltweit über 1.000 NROs organisiert sind. Das "Römische
Statut des Internationalen Strafgerichtshofes" bildet im Gegensatz
etwa zu den Internationalen Militärtribunalen von Nürnberg
und Tokyo sowie der ad hoc-Strafgerichtshöfe für
Jugoslawien (ICTY) und Rwanda (ICTR), die erste völkervertragliche
Rechtsgrundlage eines internationalen Strafgerichtshofes in der
Geschichte. Die Statuten, durch die der ICC als eigene Völkerrechtspersönlichkeit
mit Rechts- und Geschäftsfähigkeit mit Sitz in Den Haag
konstitutiert wird, treten nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikationsurkunde
beim UN-Generalsekretär in Kraft. ( 6)
Von Rom ist ein klares Signal ausgegangen: Im 21. Jahrhundert soll
die Straflosigkeit von schwersten Menschenrechtsverletzungen weltweit
ein Ende haben.
Politisch motivierte Widerstände
Das Ergebnis der Konferenz war eine Niederlage US-amerikanischer
Bemühungen. Bereits unmittelbar nach der Konferenz kündigte
das US-Außenministerium seinen "aktiven Widerstand" gegen
den Strafgerichtshof an, ( 7)
sollte dessen Gründungsstatut in seiner jetzigen Form erhalten
bleiben. ( 8)
Noch zu Beginn waren die Vereinigten Staaten in Rom
keineswegs isoliert. Auch die anderen Ständigen Mitglieder
des UN-Sicherheitsrates opponierten gegen das Gericht. Die Zuständigkeit
des Strafgerichtshofes und die Aktivitäten seiner Anklagebehörde
sollten nach ihrer Auffassung von der Zustimmung des UN-Sicherheitsrates,
in dem sie über ein Vetorecht verfügen, sowie von der
Einwilligung der betroffenen Länder, abhängig gemacht
werden. Rußland und China verbaten sich die Zuständigkeit
des ICC bei sogenannten "innerstaatlichen" Konflikten. ( 9)
Der Sicherheitsrat müsse jedes Verfahren aus politischen Gründen
jederzeit unterbrechen oder stoppen können; vor dem Hintergrund
moderner verfassungsrechtlicher Prinzipien wie der Gewaltenteilung
und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit höchst zweifelhafte
Forderungen.
Zur Begründung der US-Position erklärte Delegationsleiter
David Scheffer mit Hinweis auf die Beteiligung der USA an UN-Friedenseinsätzen,
daß das militärische und zivile Personal seine "legitime
Verantwortung" ausüben können müsse, "ohne ungerechtfertigt
kriminellen Rechtsvorgängen ausgesetzt zu werden". ( 10)
Die USA befürchten eine politisch motivierte Prozeßlawine,
ausgelöst von "Schurkenstaaten" der "Dritten Welt", mit denen
sie sich während der Konferenz groteskerweise im selben Boot
befanden: zusammen mit den USA stimmten vermutlich China, Irak,
Israel, Jemen, Katar und Libyen gegen das Statut. Das Argument,
daß amerikanische Soldaten und Entscheidungsträger im
Zusammenhang mit internationalen Friedenseinsätzen selbst
angeklagt werden könnten, ist vor dem Hintergrund amerikanischer
Realpolitik leicht zu durchschauen. "In Wirklichkeit soll es der
US-Armee und amerikanischen Zivilisten, die offensive illegale
Operationen durchführen, weiterhin ermöglicht werden,
jeder Gerichtsbarkeit zu entkommen", erklärte der an der Universität
von Illinois lehrende Völkerrechtler Francis Boyle unter anderem
mit Verweis auf die völkerrechtswidrigen US-Interventionen
in Grenada und Panama. ( 11)
Fünfzig bis sechzig Staaten, darunter alle Mitglieder
der Europäischen Union, alle übrigen europäischen
Staaten, mehrere Republiken der früheren Sowjetunion und Länder
aus allen Weltregionen mit Ausnahme des Nahen Ostens waren fest
entschlossen, einen Fehlschlag zu verhindern, zumal der UN-Sicherheitsrat
in seiner derzeitigen Struktur vielen als Anachronismus gilt. ( 12) Es ist ihrem besonderen Einsatz, aber
auch der Kompromißfähigkeit einiger zunächst blockierender
Staaten, darunter Frankreich, zu verdanken, daß über
das Statut weitgehend Einvernehmen erreicht werden konnte. ( 13)
Das Statut von Rom
Das ICC-Statut enthält Regelungen zum materiellen
Straf-, Strafprozeß-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-,
Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht. Als Kernpunkte des ICC sind
grundsätzlich hervorzuheben: Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit
für die schwersten Verbrechen, "welche die internationale
Gemeinschaft als Ganzes" berühren; Vorrang der nationalen
Gerichtsbarkeit, soweit diese fähig oder willens sind, die
Strafverfolgung tatsächlich zu betreiben; die inidividualstrafrechtliche
Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines
von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes; die prinzipielle Möglichkeit
zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen
und juristischen Personen; ( 14)
und schließlich die Konstitutierung als ständige Einrichtung.
Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z.B.
der Grundsatz nullem crimen sine lege und ne bis in idem sowie
das Rückwirkungsverbot und das Analogieverbot. Im Rahmen dieses
Beitrags wird ein Ausblick auf die wichtigsten Elemente des Statuts
gegeben. ( 15)
Versammlung der Vertragsstaaten
Sachwalter des Statuts und des Gerichtshofes ist nach Art. 112
die Versammlung der Vertragsstaaten. Nach Artikel 2 hat die Versammlung
ein Abkommen zu genehmigen, mit dem der Gerichtshof "mit den Vereinten
Nationen in Beziehung gebracht" wird. Die Versammlung erörtert
zudem Empfehlungen der Vorbereitungskommission (PrepCom) ( 16)
gem. Art. 112 Abs. 2 und nimmt sie gegebenenfalls an, führt
die Verwaltungsaufsicht und wählt ein mit Repräsentationsaufgaben
betrautes Büro, ohne allerdings Einfluß auf die Rechtsprechung
nehmen zu können. In der Versammlung besitzt jeder Vertragsstaat
einfaches Stimmrecht; Änderungsentscheidungen im Bereich des
materiellen Rechts bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, Beschlüsse über
Verfahrensfragen einer einfachen Mehrheit. Nach Art. 121-123 ist
sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts eine Überprüfungskonferenz
zur Behandlung etwaiger Änderungen des Statuts vorzusehen.
Zwecks der weiteren Ausarbeitung sind bei der PrepCom u.
a. Fragen des Verfahrensrechts, der Verbrechenselemente, des Aggressionstatbestandes,
der Finanzregeln und der Geschäftsordnung der Versammlung
der Vertragsstaaten anhängig. ( 17) ( 18)
Gerichtsaufbau
Der ICC setzt sich aus folgenden vier Organen zusammen: 1. dem
Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten sowie einem
Ersten und Zweiten Vizepräsidenten; 2. einer Berufsungsabteilung,
bestehend aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern;
einer Hauptverfahrensabteilung und einer Vorverfahrensabteilung
mit jeweils mindestens sechs Richtern; 3. der Anklagebehörde
und 4. der Kanzlei. Die 18 Richter des ICC werden gem. Art. 36
von der Versammlung der Vertragsstaaten mit Ausnahme der ersten
Wahl für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt. ( 19)
Die Mitglieder des Präsidiums werden von den Richtern aus
ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abteilungen
des Gerichtshofes nehmen ihre richterlichen Aufgaben gem. Art.
39 durch die Bildung von Kammern wahr, die mit Richtern der jeweiligen
Abteilung besetzt werden: die Berufungskammer aus allen Richtern
der Berufungsabteilung; die Hauptverfahrenskammer aus drei Richtern
der Hauptverfahrensabteilung sowie die Vorverfahrenskammer aus
drei Richtern der Vorverfahrensabteilung ( 20).
Die gleichzeitige Bildung von mehr als einer Hauptverfahrens- und
Vorverfahrenskammer ist möglich.
Die Anklagebehörde handelt unabhängig als
selbständiges Organ des Gerichtshofes. Als Leiter der Behörde
verfügt der Ankläger über eine volle Dienstaufsicht über
Führung und Verwaltung. Dem Ankläger stehen ein oder
mehrere Stellvertretende Ankläger zur Seite; ebenso wie der
Ankläger selbst, werden diese durch die absolute Mehrheit
der Versammlung der Vertragsstaaten gewählt. Der Ankläger
benennt drei Kandidaten für jede zu besetzende Stelle eines
Stellvertreters. Als viertes Organ des ICC obliegen der Kanzlei
alle nicht mit der Rechtsprechung zusammenhängenden Aspekte
der Verwaltung und der Betreuung des Gerichtshofes.
Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit des ICC erstreckt sich nach Art. 5 des Rom-Statuts
auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression
(Angriffskrieg). Die Aufnahme der Aggression ist nur durch eine
Kompromißlösung gelungen: Während der ICC nach
dem Statut für das Verbrechen der Aggression zuständig
ist, darf er seine Gerichtsbarkeit erst ausüben, wenn die Überprüfungskonferenz
eine Verbrechensdefinition der Aggression vorgenommen hat, über
die in Rom noch keine Einigung erzielt werden konnte. ( 21)
Für die Verbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
und Kriegsverbrechen enthält das Statut präzise umschriebene
Straftatbestände, die sich in nahezu 70 Einzeltatbestände
aufgliedern (Art. 6, 7 und 8). Die tatbestandliche Definition des
Völkermords entspricht den Regelungen des Art. 2 der Genozid-Konvention
von 1948; aus den Beweisschwierigkeiten, die sich bei den subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen in der Praxis des ICTY und ICTR ergeben
haben, wurden im ICC-Statut keine Folgerungen gezogen. Das Verbrechen
des Völkermords kann ebenso wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit
auch dann verfolgt werden, wenn es außerhalb eines bewaffneten
Konflikts begangen werden. Kriegsverbrechen werden auch dann erfaßt,
wenn sie im Rahmen eines nicht-internationalen, bewaffneten Konflikts
begangen werden, selbst wenn staatliche Streitkräfte nicht
direkt beteiligt sind.
Mit dem präzisen Katalog tatbestandlicher Verbrechensvoraussetzungen
wurde die Freiheit des Gerichts beschränkt, andere, vom geltenden
humanitären Völkerrecht darüber hinaus erfaßte
Tatbestände, einzubeziehen, so das Internationale Rote Kreuz.
Nach seiner Kritik werden nicht aufgenommene Verbote des humanitären
Völkerrechts in dieser Weise abgeschwächt. ( 22) Die Enthaltung Indiens und Pakistans
bei der Schlußabstimmung in den späten Abendstunden
des 17. Juli 1998 ist so darauf zurückzuführen, daß es
nicht gelungen ist, das Verbot des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen
im Statut zu verankern. Andererseits ist die Tatbestandsgruppe
der Verbrechen gegen die Menschlichkeit des Art. 7 bis auf wenige
Einschränkungen "sowohl tatbestandlich, als auch im Hinblick
auf seine Anwendbarkeitsvoraussetzungen erweitert worden". ( 23)
Besonders hervorzuheben sind Art. 7 Abs. 1 i) in Verbindung mit
Abs. 2 i) und Art. 7 Abs. 1 j) in Verbindung mit Abs. 2 h), mit
denen das Verschwindenlassen von Personen und das Verbrechen der
Apartheid erfaßt und definiert werden. In der Tatbestandsgruppe
der Kriegsverbrechen des Art. 8 "sind erstmals alle völkergewohnheitsrechtlichen
Straftatbestände für internationale Konflikte aufgeführt
worden [...]." ( 24) Gleichwohl
wurde eine hinter dem geltenden humanitären Völkerrecht
zurückbleibende Anwendungsschwelle eingeführt, indem
Kriegsverbrechen als solche erfaßt sind, die insbesondere "als
Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung
solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden."
Komplementarität
Im Unterschied zu den ad hoc-Gerichtshöfen des ICTY
und ICTR, die gegenüber den nationalen Gerichten über
eine vorrangige Zuständigkeit verfügen, gilt für
den ICC nach Art. 1 des Statuts das Prinzip der komplementären
Gerichtsbarkeit, wie es in Absatz 10 der Präambel nachdrücklich
betont wird. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden
des ICC sind in Art. 17 geregelt: grundsätzlich muß ein
mangelnder Strafverfolgungswille oder die mangelnde Verfügbarkeit
eines innerstaatlichen Justizsystems "unter Berücksichtigung
der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen
Verfahrens" feststellbar sein. Bei Vorhandensein einer innerstaatlichen
Gerichtsbarkeit ist ein Verfahren nach Art. 17 Abs. 2 nur dann
zulässig, wenn erkennbar ist, daß a) ein nationales
Verfahren dazu dient, um den Täter vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit
vor dem ICC zu schützen, es b) in dem Verfahren eine "nicht
gerechtfertigte Verzögerung" gibt und c) das Verfahren "nicht
unabhängig oder unparteiisch" und "in einer Weise geführt
wird, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar
ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen." Die Entscheidungsbefugnis
liegt hierbei beim Gerichtshof selber.
Eine Beschränkung ergibt sich allerdings aus Art.
18. Nach diesem muß der Ankläger seine Ermittlungen
für sechs Monate zurückstellen, wenn ein betroffener
Staat dies unter Verweis auf ein eigenes Verfahren beantragt. Wenn
der Ankläger gem. Art. 17 zu der Auffassung gelangt, daß das
nationale Verfahren an einem Mangel leidet, fällt die Zuständigkeit
nicht ohne weiteres an den Gerichtshof zurück; die Vorverfahrenskammer
muß die Auffassung des Anklägers zunächst bestätigen,
wogegen der betroffene Staat Rechtsmittel einlegen kann. Die Fortführung
der Ermittlungen der Anklagebehörde ist erst dann sichergestellt,
wenn die Berufungskammer das Rechtsmittel zurückweist. Die
Einschränkung der Jurisdiktionsbefugnis des ICC war und ist
eine Grundbedingung für viele Staaten, das Statut von Rom
zu unterstützen und ihm beizutreten.
Zuständigkeit
Insbesondere im Bereich der im Rahmen der Komplementarität
gegebenen materiellrechtlichen Zuständigkeit mußten
die like-minded-states und NROs Einschränkungen akzeptieren:
die Jurisdiktion ist nicht universell, sondern basiert auf einem
komplizierten, vierstufigen System. Auf einer ersten Stufe ist
vorgesehen, daß sich ein Staat durch Vertragsbeitritt automatisch
der Gerichtsbarkeit unterwirft. Vorbehalte zum Statut sind dabei
nach Artikel 120 nicht zulässig. Wenn er Vertragspartei des
Statuts wird, kann ein Staat die Zuständigkeit des Gerichts
im Falle von Kriegsverbrechen allerdings für sieben Jahre
ausschließen (opt-out-Regelung); eine Regelung, von
der Frankreich seine Zustimmung abhängig gemacht hatte und
ursprünglich auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen
sollte.( 25) Der betreffende
Art. 124 sieht ausdrücklich eine Überprüfung dieser
Vorschrift bei der Überprüfungskonferenz vor.
Auf einer zweiten Stufe stellt das Statut in Art. 12
darauf ab, daß entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet
das fragliche Verbrechen stattgefunden hat oder der Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt,
Vertragspartei sein muß (Territorial- und Nationalitätsprinzip).
Mit dieser Regelung ist eine empfindliche Strafbarkeitslücke
entstanden, da besonders bei den vorherrschenden Konflikten innerstaatlicher
Natur Täter- und Tatortstaat identisch sind und so eine Strafverfolgung
nur durch einen vor Verübung des Verbrechens erfolgten Beitritt
dieses Staats zum Statut begründet werden kann. Von einer
universalen Jurisdiktion, wie sie in Rom von etwa 25 Staaten und
zahlreichen NROs gefordert wurde, ist diese Norm meilenweit entfernt.
Durch die "massive Einflußnahme der Ständigen Mitglieder
des Sicherheitsrats" ( 26) konnte sich
auch der Kompromissvorschlag Südkoreas nicht durchsetzen,
nach dem eine Jurisdiktion auch dann vorgesehen sein sollte, wenn
entweder der Staat, der einen beschuldigten Täter auf seinem
Territorium in Gewahrsam nehmen kann, oder der Staat, dessen Angehörige
Opfer eines fraglichen Verbrechens sind, Vertragspartei ist. Für
flüchtige Täter ist hier ein großer Freiraum entstanden.
Auf einer dritten Stufe besteht die Möglichkeit,
daß ein Täter- oder Tatortstaat die Zuständigkeit
des Gerichts "in Bezug auf das fragliche Verbrechen" ad hoc anerkennt
(Art. 12 Abs.3). Viertens schließlich ist der Gerichtshof
unabhängig von den zuvor genannten Stufen nach Art. 13 zuständig,
wenn ihm der UN-Sicherheitsrat in einem Beschluß gem. Kapitel
VII der UN-Charta eine Situation überweist.
Verfahrensaufnahme
Für die Aufnahme von Ermittlungen durch den Ankläger
des ICC sind in Art. 13 drei voneinander unabhängige Auslöser
vorgesehen (trigger mechanisms). Als erstes können
Vertragsstaaten gem. Art.13 lit. a) und Art. 14 eine Situation
an den Ankläger zur Untersuchung überweisen. Der zweite
Auslösemechanismus ergibt sich aus einer Überweisung
einer Situation durch den UN-Sicherheitsrat nach Art. 13 lit. b),
wie sie zuvor auch als vierte Stufe der Zuständigkeitsvoraussetzungen
des ICC angeführt wurde. Ein wichtiger Erfolg der like-minded
states spiegelt sich drittens in der Kompetenz des Anklägers,
Untersuchungen ex officio einzuleiten (Art. 13 lit. c) und
Art. 15). Hierbei unterliegt er lediglich einer Kontrolle durch
die Vorverfahrenskammer gem. Art. 15 Abs. 3 und kann so auf Grundlage "inhaltlich
erhärteter Informationen" jeder Art von Amts wegen tätig
werden (Art. 42 Abs. 1). ( 27) Die
Gefahr einer Politisierung der Anklagebehörde etwa durch den
UN-Sicherheitsrat oder die Versammlung der Vertragsstaaten konnte
so verhindert werden. Eine Ausnahme ergibt sich allerdings aus
dem in Art. 16 verankerten Recht des UN-Sicherheitsrates, nach
Kapitel VII der UN-Charta den Gerichtshof zu ersuchen, für
einen Zeitraum von zwölf Monaten die Einleitung oder Fortführung
einer Ermittlung oder Strafverfolgung einzustellen. Die Erneuerung
des Ersuchens ist unter denselben Bedingungen möglich. ( 28)
Strafen und Vollzugsgewalt
Das ICC-Statut enthält keine Strafandrohungen und Strafrahmen,
die mit konkreten Tatbestandsmerkmalen verknüpft sind; gleichwohl
nimmt es in Art. 23 den Grundsatz nulla poena sine lege auf.
Der Gerichtshof kann über eine Person, die wegen eines im
Statut erfaßten Verbrechens verurteilt worden ist, folgende
Strafen verhängen: 1. eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe
bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren; 2. eine lebenslange
Freiheitsstrafe; daneben kann 3. Geldstrafe und 4. die Einziehung
von Erlösen, Eigentum und Vermögensgegenständen,
die aus dem Verbrechen stammen, angeordnet werden. Hierbei prüft
die Hauptverfahrenskammer im Fall einer Verurteilung "die zu verhängende
angemessene Strafe und berücksichtigt dabei die während
der Verhandlung eingebrachten Beweismittel und die Anträge,
die für den Strafausspruch von Bedeutung sind" (Art. 76).
Nach Art. 27 Abs. 1 stellt eine amtliche Eigenschaft
eines Täters etwa als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied
einer Regierung oder eines Parlamentes, keinen Strafmilderungsgrund
dar. "Immunitäten oder Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem
Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft
einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der
Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person",
heißt es in Art. 27 Abs. 2. Unter bestimmten Bedingungen
sind militärische Befehlshaber und Vorgesetze nach Art. 28
strafrechtlich für die unter das Statut fallenden Verbrechen
verantwortlich, die von Truppen unter ihrer tatsächlichen
Befehlsgewalt verübt werden.(command responsibility)
Nach einer Verurteilung behält der Gerichtshof die Oberaufsicht über
die Vollstreckung der Strafe und bestimmt, in welchem Vertragsstaat
sie zu verbüßen ist. Nach Art. 110 Abs. 3 wird nach
Ablauf von zwei Dritteln der Strafe oder, im Falle einer lebenslangen
Freiheitsstrafe, nach 25 Jahren, geprüft, ob die Strafe reduziert
werden soll. Die Todesstrafe, ein Streitpunkt während der
Rom-Konferenz, ist nicht möglich.
Eine eigene Polizei oder Vollzugsgewalt des ICC ist
im Rom-Statut nicht vorgesehen. ( 29)
Der Gerichtshof ist insofern von der Mitwirkung und Kooperationsbereitschaft
der Vertragsstaaten abhängig. Das Grundprinzip umfassender
Zusammenarbeit der Vertragsstaaten mit dem ICC ist in Art. 86 geregelt.
Im Vorentwurf des Status enthaltene Vorschläge für die
Annahme weitreichender Verweigerungsgründe im Hinblick auf
die Pflicht zur Zusammenarbeit konnten sich nicht durchsetzen.
Das Gericht kann jeden Staat um Festnahme und Überstellung
einer Person sowie um andere Formen der Zusammenarbeit und Rechtshilfe
ersuchen. Das Statut enthält hierzu in den Art. 89 bis 102
detaillierte Regelungen und Formvorschriften. Kommt ein Vertragsstaat
den Ersuchen des Gerichtshofes nicht nach und hindert ihn dadurch
an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, so kann er die Angelegenheit
gem. Art. 87 Abs. 7 mit einer entsprechenden Feststellung an die
Versammlung der Vertragsstaaten bzw. den UN-Sicherheitsrat übergeben,
sofern dieser die Angelegenheit gem. Art. 13 unterbreitet hat.
Vorbehaltsklauseln in der nationalen Gesetzgebung zum Vertragsbeitritt
sind nach Art. 120 nicht zulässig. Für Frankreich und
die Bundesrepublik Deutschland bspw. hat sich so im Rahmen der
Ratifikation die Notwendigkeit einer Verfassungs- bzw. Grundgesetzänderung
ergeben, um die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an
den Gerichtshof zu ermöglichen.
Schlußbemerkungen
Das in Rom beschlossene Statut des Internationalen
Strafgerichtshofes konstituiert eine Körperschaft, die in
ihrer Bedeutung dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag gleichkommt,
in wesentlichen Aspekten sogar über diesen hinausgeht. Als
Produkt zahlreicher, schwieriger Kompromisse begründet es
als vorläufiger Ruhepunkt einer jahrzehntelangen Entwicklung
dennoch eine tragfähige Grundlage für ein unabhängiges
und ausreichend effektives, internationales Strafgericht. Im 21.
Jahrhundert wird auf dem 1998 erreichten Stand aufgebaut werden
können. Zunächst geht es allerdings darum, sechzig Ratifikationen
zu erreichen, damit das ICC-Statut in Kraft treten und der Gerichtshof
seine Arbeit aufnehmen kann. Bis dahin stehen in der PrepCom zahlreiche
Aufgaben an, die für die Errichtung des ICC abgeschlossen
werden müssen. Über die für das Inkrafttreten notwendige
Anzahl an Ratifikationen hinaus wird außerdem eine größtmögliche
Anzahl an Vertragsstaaten zu gewinnen sein, damit der ICC Weltgeltung
bekommt; das Augenmerk wird sich auch im Hinblick auf die dann
nach sieben Jahren folgende Überprüfungskonferenz darauf
richten, wie sich die Regelungen des Statuts in der Praxis bewähren. Über
seine Symbolwirkung hinaus, wird der ICC konkret dazu beitragen
müssen, der Straflosigkeit von Kriegsverbrechern und Diktatoren
ein Ende zu bereiten.
Nicht zuletzt stellt das ICC-Statut den bisher jüngsten
institutionellen Schritt einer grundlegenden Transformation des
modernen Völkerrechts dar. Mit der individualstrafrechtlichen
Verantwortlichkeit natürlicher Personen und der - wenn auch
zögerlichen - tatbestandlichen Berücksichtigung innerstaatlicher
Konflikte wird an einem seiner grundlegenden Prinzipien gerüttelt:
einer ausschließlich auf Nationalstaaten als souveränen
Völkerrechtssubjekten basierenden Weltordnung. Die sich nicht
zuletzt im Kontext der Globalisierung im Ausdruck "von der Souveränität
zur Permeabilität des Staates" verdichtenden Ansätze
eines neuen Staatsbegriffs finden sich hier wieder. "Die Kulturepoche,
die sowohl den modernen Staatsbegriff als auch das Völkerrecht
hervorgebracht hat, geht offenbar ihrem Ende entgegen. Möglicherweise
befindet sich die ganze Welt in einem epochalen Umbruch, der ebenso
tiefgreifend ist wie der Wandel vom Personenverband des Mittelalters
zum Territorialstaat der Neuzeit", so der Regensburger Völkerrechtler
Prof. Otto Kimminich. ( 30)
Es ist kein Zufall, daß die Koalition für einen Internationalen
Strafgerichtshof, die nicht nur bei der UN-Bevollmächtigtenkonferenz
in Rom eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung der like-minded
states und in der Mobilisierung der Öffentlichkeit gespielt
hat, gemeinsam mit führenden Menschenrechtsorganisationen
vom World Federalist Movement gegründet wurde, einer Organisation,
die sich seit über fünfzig Jahren mit der Frage beschäftigt,
wie eine demokratische und föderale Weltordnung geschaffen
werden kann. ( 31) Das Römische
Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof ist zweifellos
ein Teil der Antwort.
Anmerkungen
(1) UN Doc A/CONF.183/9 v. 17.07.1998, http://www.un.org/icc;
in den amtlichen Fassungen englischer, französischer, spanischer
und deutscher Sprache veröffentlicht in: Rosbaud/Triffterer
(Ed.), "Rome Statute of the International Criminal Court",
Baden-Baden 12000 zurück
(2) Im Anhang des Final Acts ist eine
Liste der 162 teilnehmenden Staaten, 17 zwischenstaatlichen Organisationen,
124 NROs und 14 UN-Organisationen enthalten; vgl. UN Doc A/CONF.183/10
v. 17.07.1998 zurück
(3) UN Doc. A/CONF.183/2/Add. 1 v.
14.04.1998 zurück
(4) vgl. Dt. Ges. f. d. VN (Hg.), "UN-Basisinfo
Internationaler Strafgerichtshof", Juli 1997 zurück
(5) Coalition for an International
Criminal Court, http://www.iccnow.org; Informationen des Deutschen
Komitees unter http://www.cicc.de zurück
(6) vgl. Art. 126 des Statuts; zum
31.12.2000 haben 27 Ratifikationen vorgelegen. Die deutsche Ratifikationsurkunde
wurde am 15.12.2000 hinterlegt. Der Deutsche Bundestag hat das
Zustimmungsgesetz in Verbindung mit einer Änderung von Art.
16 Abs. 2 GG am 27.10.2000 beschlossen, der Bundesrat am 10.11.2000
zugestimmt zurück
(7) Der am 29. Juni 1999 in das Repräsentantenhaus
eingebrachte "Protection of United States Troops From Foreign Prosecution
Act of 1999" (HR 2381 IH) verbietet u.a. Wirtschaftshilfe an ICC-Vertragsstaaten
und betrachtet eine Ratifikation als unfreundlichen Akt gegenüber
den USA; am 14.Juni 2000 ist inzwischen der "American Servicemembers'
Protection Act of 2000" in den Senat eingebracht worden (S 2726
IS); das Gesetz soll u.a. militärische Zusammenarbeit der
USA mit ICC-Vertragsstaaten verbieten (sofern nicht NATO-Mitglied)
und den Präsidenten authorisieren, "alle notwendigen Mittel" einzusetzen,
um US-Personal aus einer möglichen Ingewahrsamnahme durch
den ICC zu befreien. zurück
(8) Die Unterzeichnung des Statuts
durch die USA, Israel und Iran am 31.12.2000 ist als ein taktisches
politisches Manöver zu verstehen, um weiterhin auf den Prozeß zur
Errichtung des ICC direkt einwirken zu können. Völkerrechtlich
stellen die Unterzeichungen allerdings einerseits eine Absichtserklärung
dar, das Rom-Statut zu ratifizieren, andererseits den Geist und
den Inhalt des Rom-Statuts zu wahren. zurück
(9) Mit Blick auf die Vorgänge
in Tibet und Tschetschenien offensichtlich in direktem Eigeninteresse zurück
(10) vgl. Joe Stork, "In Focus: International
Criminal Court" in: U.S. Foreign Policy in Focus, Volume 3, No.
4, April 1998 zurück
(11) vgl. "Backers of International
Court challenge nay-sayers", Mitteilung des Insititute for Public
Accuracy, Washington D.C., 17.07.1998 zurück
(12) Auf die normenlogische Inkonsistenz
der UN-Charta, besonders im Hinblick auf das Verhältnis zwischen
Gleichheitsgrundsatz und dem Vetorecht im Sicherheitsrat, weist
Prof. Hans Köchler hin: "Neue
Wege der Demokratie. Demokratie im globalen Spannungsfeld von Machtpolitik
und Rechtsstaatlichkeit",
Wien/New York 11998, bes. S. 77-103 zurück
(13) vgl. Hans-Peter Kaul, "Durchbruch
in Rom" in: Vereinte Nationen, 4/1998, S. 125-130 zurück
(14) vgl. Art. 116; diese Regelung
erscheint vor dem Hintergrund der unzureichenden Zahlungsmoral
der UN-Mitgliedsstaaten an die UNO, teilweise aus politischen Motiven,
als besonders erwähnenswert zurück
(15) Für eine detailliertere Übersicht
bietet sich an Heiko
Ahlbrecht, "Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit
im 20. Jahrhundert: Unter bes. Berücksichtigung d. völkerrechtl.
Straftatbestände und der Bemühungen um einen Ständigen
Internationalen Strafgerichtshof", Baden-Baden 11999,
S. 336-396 zurück
(16) Gründung der PrepCom durch
Final Act F: dort sind auch die Aufgaben aufgeführt; vgl.
UN Doc. A/CONF. 183/10, 17.07.1998, Annex I , Resolution F zurück
(17) Vgl. hz. Jan Harder, "Ein Jahr
nach Verabschiedung des Rom-Statuts: Jubiläum einer Hoffnung" in:
Sicherheit und Frieden, 1/2000, S. 32-33 und insbes. die o. a.
laufend aktualisierten Internetseiten zurück
(18) Die Erarbeitung der Verfahrensordnung
und der Verbrechenselemente wurde auf der PrepCom vom 12.06.-30.06.2000
abgeschlossen; vgl. Report of the Preparatory Commission for the
International Criminal Court, PCCNICC/2000/1 sowie Finalized draft
text of the Rules of Procedure and Evidence, PCCNICC/2000/1/Add.
1 und Finalized draft text of the Elements of Crimes PCCNICC/2000/1/Add.
2. zurück
(19) Die erste Amtszeit beträgt
drei Jahre zurück
(20) Unter Umständen können
die Aufgaben der Vorverfahrenskammer von einem einzelnen Richter
der Abteilung wahrgenommen werden zurück
(21) Besonders die Rolle des UN-Sicherheitsrates,
der nach Art. 39 UN-Charta feststellen kann, ob eine Angriffshandlung
vorliegt, konnte nicht einvernehmlich bestimmt werden zurück
(22) vgl. Günther Gillessen, "Ein
Fortschritt mit bedenklichen Fehlern" in: F.A.Z., 30.09.1998 zurück
(23) Heiko Ahlbrecht, a.a.O., S.
372 zurück
(24) ebd., S. 381 zurück
(25) Die Ratifikation des Statuts
am 09. Juni 2000 hat Frankreich mit einer entsprechenden Erklärung
nach Art. 120 verbunden zurück
(26) Hans-Peter Kaul, a.a.O., S.
128 zurück
(27) So kann die Anklagebehörde
insbesondere auch Informationen von NROs und anderen nichtstaatlichen
Stellen entgegennehmen zurück
(28) Resolutionen des UN-Sicherheitsrates
nach Art. 16 des Statuts bedürfen gem. Art. 27 UN-Charta der
Zustimmung aller Ständigen Mitglieder. Ein einzelnes Ständiges
Mitglied kann so ein Tätigwerden des ICC nicht verhindern. zurück
(29) Eine solche wird von Carla del
Ponte, der Anklägerin des ICTY und ICTR, gefordert. Vgl. Silvia
Müller, "Die heimlichen Träume der Chefanklägerin",
in: Schweiz global, 2/2000, S. 8 zurück
(30) vgl. Otto
Kimminich, "Einführung in das Völkerrecht", Tübingen/Basel 61997,
S. 96 zurück
(31) vgl. hz. grundlegend Maja Brauer, "Weltföderation.
Modell globaler Gesellschaftsordnung", Berlin/Paris/Wien u.a.,
1995 zurück
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