Textauswahl

Meilenstein des Völkerrechts: Der Internationale Strafgerichtshof

Andreas Bummel, "Meilenstein des Völkerrechts: Der Internationale Strafgerichtshof", in: Mainzer Zeitschrift für Jurisprudenz, 1/2001

Als "Geschenk der Hoffnung für künftige Generationen" hat UN-Generalsekretär Kofi Annan das Statut zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes (International Criminal Court, ICC) ( 1) gewürdigt, das am 17. Juli 1998 mit 120 Ja-Stimmen gegen 7 Nein-Stimmen und 21 Enthaltungen durch die UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom angenommen wurde. Fünf Wochen dauerten die zähen Verhandlungen im Gebäude der Welt-Ernährungsorganisation FAO, mit deren Scheitern die Delegierten der gerichtshof-freundlichen Staaten (like-minded states) sowie die zahlreichen von Nichtregierungsorganisationen (NROs) entsandten Beobachter bis zuletzt rechnen mußten. ( 2) Mit dem aus 13 Kapiteln und 128 Artikeln bestehenden Vertragswerk wurden langjährige, überaus schwierige Kodifikationsverhandlungen abgeschlossen, die sich im Vorentwurf des ICC-Statuts in 1.400 Dissens anzeigenden Klammern und fast 200 Optionen manifestierten. ( 3) Bereits 1919, kurz nach dem Ersten Weltkrieg, schlug der bei der Friedenskonferenz von Versailles eingesetzte "Ausschuß zur Veranwortlichkeit der Kriegsverbrecher und zur Strafdurchsetzung" die Gründung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs vor. Diese Bemühungen waren allerdings genauso vergeblich, wie die der UN-Völkerrechtskommission und des "UN-Ausschusses zur Internationalen Strafgerichtsbarkeit" in den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg. ( 4)

Das Ergebnis der auf Antrag der USA geheim durchgeführten Abstimmung markiert so einen Meilenstein des Völkerrechts. "Es ist einer der größten Siege des Friedens in den letzten hundert Jahren", begeisterte sich William J. Pace, Leiter der Koalition für einen Internationalen Strafgerichtshof (CICC) in New York ( 5), in der weltweit über 1.000 NROs organisiert sind. Das "Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes" bildet im Gegensatz etwa zu den Internationalen Militärtribunalen von Nürnberg und Tokyo sowie der ad hoc-Strafgerichtshöfe für Jugoslawien (ICTY) und Rwanda (ICTR), die erste völkervertragliche Rechtsgrundlage eines internationalen Strafgerichtshofes in der Geschichte. Die Statuten, durch die der ICC als eigene Völkerrechtspersönlichkeit mit Rechts- und Geschäftsfähigkeit mit Sitz in Den Haag konstitutiert wird, treten nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikationsurkunde beim UN-Generalsekretär in Kraft. ( 6) Von Rom ist ein klares Signal ausgegangen: Im 21. Jahrhundert soll die Straflosigkeit von schwersten Menschenrechtsverletzungen weltweit ein Ende haben.

Politisch motivierte Widerstände

Das Ergebnis der Konferenz war eine Niederlage US-amerikanischer Bemühungen. Bereits unmittelbar nach der Konferenz kündigte das US-Außenministerium seinen "aktiven Widerstand" gegen den Strafgerichtshof an, ( 7) sollte dessen Gründungsstatut in seiner jetzigen Form erhalten bleiben. ( 8)

Noch zu Beginn waren die Vereinigten Staaten in Rom keineswegs isoliert. Auch die anderen Ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates opponierten gegen das Gericht. Die Zuständigkeit des Strafgerichtshofes und die Aktivitäten seiner Anklagebehörde sollten nach ihrer Auffassung von der Zustimmung des UN-Sicherheitsrates, in dem sie über ein Vetorecht verfügen, sowie von der Einwilligung der betroffenen Länder, abhängig gemacht werden. Rußland und China verbaten sich die Zuständigkeit des ICC bei sogenannten "innerstaatlichen" Konflikten. ( 9) Der Sicherheitsrat müsse jedes Verfahren aus politischen Gründen jederzeit unterbrechen oder stoppen können; vor dem Hintergrund moderner verfassungsrechtlicher Prinzipien wie der Gewaltenteilung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit höchst zweifelhafte Forderungen.

Zur Begründung der US-Position erklärte Delegationsleiter David Scheffer mit Hinweis auf die Beteiligung der USA an UN-Friedenseinsätzen, daß das militärische und zivile Personal seine "legitime Verantwortung" ausüben können müsse, "ohne ungerechtfertigt kriminellen Rechtsvorgängen ausgesetzt zu werden". ( 10) Die USA befürchten eine politisch motivierte Prozeßlawine, ausgelöst von "Schurkenstaaten" der "Dritten Welt", mit denen sie sich während der Konferenz groteskerweise im selben Boot befanden: zusammen mit den USA stimmten vermutlich China, Irak, Israel, Jemen, Katar und Libyen gegen das Statut. Das Argument, daß amerikanische Soldaten und Entscheidungsträger im Zusammenhang mit internationalen Friedenseinsätzen selbst angeklagt werden könnten, ist vor dem Hintergrund amerikanischer Realpolitik leicht zu durchschauen. "In Wirklichkeit soll es der US-Armee und amerikanischen Zivilisten, die offensive illegale Operationen durchführen, weiterhin ermöglicht werden, jeder Gerichtsbarkeit zu entkommen", erklärte der an der Universität von Illinois lehrende Völkerrechtler Francis Boyle unter anderem mit Verweis auf die völkerrechtswidrigen US-Interventionen in Grenada und Panama. ( 11)

Fünfzig bis sechzig Staaten, darunter alle Mitglieder der Europäischen Union, alle übrigen europäischen Staaten, mehrere Republiken der früheren Sowjetunion und Länder aus allen Weltregionen mit Ausnahme des Nahen Ostens waren fest entschlossen, einen Fehlschlag zu verhindern, zumal der UN-Sicherheitsrat in seiner derzeitigen Struktur vielen als Anachronismus gilt. ( 12) Es ist ihrem besonderen Einsatz, aber auch der Kompromißfähigkeit einiger zunächst blockierender Staaten, darunter Frankreich, zu verdanken, daß über das Statut weitgehend Einvernehmen erreicht werden konnte. ( 13)

Das Statut von Rom

Das ICC-Statut enthält Regelungen zum materiellen Straf-, Strafprozeß-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht. Als Kernpunkte des ICC sind grundsätzlich hervorzuheben: Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit für die schwersten Verbrechen, "welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes" berühren; Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit, soweit diese fähig oder willens sind, die Strafverfolgung tatsächlich zu betreiben; die inidividualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes; die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen; ( 14) und schließlich die Konstitutierung als ständige Einrichtung. Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z.B. der Grundsatz nullem crimen sine lege und ne bis in idem sowie das Rückwirkungsverbot und das Analogieverbot. Im Rahmen dieses Beitrags wird ein Ausblick auf die wichtigsten Elemente des Statuts gegeben. ( 15)

Versammlung der Vertragsstaaten

Sachwalter des Statuts und des Gerichtshofes ist nach Art. 112 die Versammlung der Vertragsstaaten. Nach Artikel 2 hat die Versammlung ein Abkommen zu genehmigen, mit dem der Gerichtshof "mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht" wird. Die Versammlung erörtert zudem Empfehlungen der Vorbereitungskommission (PrepCom) ( 16) gem. Art. 112 Abs. 2 und nimmt sie gegebenenfalls an, führt die Verwaltungsaufsicht und wählt ein mit Repräsentationsaufgaben betrautes Büro, ohne allerdings Einfluß auf die Rechtsprechung nehmen zu können. In der Versammlung besitzt jeder Vertragsstaat einfaches Stimmrecht; Änderungsentscheidungen im Bereich des materiellen Rechts bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, Beschlüsse über Verfahrensfragen einer einfachen Mehrheit. Nach Art. 121-123 ist sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts eine Überprüfungskonferenz zur Behandlung etwaiger Änderungen des Statuts vorzusehen. Zwecks der weiteren Ausarbeitung sind bei der PrepCom u. a. Fragen des Verfahrensrechts, der Verbrechenselemente, des Aggressionstatbestandes, der Finanzregeln und der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsstaaten anhängig. ( 17) ( 18)

Gerichtsaufbau

Der ICC setzt sich aus folgenden vier Organen zusammen: 1. dem Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten sowie einem Ersten und Zweiten Vizepräsidenten; 2. einer Berufsungsabteilung, bestehend aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern; einer Hauptverfahrensabteilung und einer Vorverfahrensabteilung mit jeweils mindestens sechs Richtern; 3. der Anklagebehörde und 4. der Kanzlei. Die 18 Richter des ICC werden gem. Art. 36 von der Versammlung der Vertragsstaaten mit Ausnahme der ersten Wahl für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt. ( 19) Die Mitglieder des Präsidiums werden von den Richtern aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abteilungen des Gerichtshofes nehmen ihre richterlichen Aufgaben gem. Art. 39 durch die Bildung von Kammern wahr, die mit Richtern der jeweiligen Abteilung besetzt werden: die Berufungskammer aus allen Richtern der Berufungsabteilung; die Hauptverfahrenskammer aus drei Richtern der Hauptverfahrensabteilung sowie die Vorverfahrenskammer aus drei Richtern der Vorverfahrensabteilung ( 20). Die gleichzeitige Bildung von mehr als einer Hauptverfahrens- und Vorverfahrenskammer ist möglich.

Die Anklagebehörde handelt unabhängig als selbständiges Organ des Gerichtshofes. Als Leiter der Behörde verfügt der Ankläger über eine volle Dienstaufsicht über Führung und Verwaltung. Dem Ankläger stehen ein oder mehrere Stellvertretende Ankläger zur Seite; ebenso wie der Ankläger selbst, werden diese durch die absolute Mehrheit der Versammlung der Vertragsstaaten gewählt. Der Ankläger benennt drei Kandidaten für jede zu besetzende Stelle eines Stellvertreters. Als viertes Organ des ICC obliegen der Kanzlei alle nicht mit der Rechtsprechung zusammenhängenden Aspekte der Verwaltung und der Betreuung des Gerichtshofes.

Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit des ICC erstreckt sich nach Art. 5 des Rom-Statuts auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (Angriffskrieg). Die Aufnahme der Aggression ist nur durch eine Kompromißlösung gelungen: Während der ICC nach dem Statut für das Verbrechen der Aggression zuständig ist, darf er seine Gerichtsbarkeit erst ausüben, wenn die Überprüfungskonferenz eine Verbrechensdefinition der Aggression vorgenommen hat, über die in Rom noch keine Einigung erzielt werden konnte. ( 21) Für die Verbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen enthält das Statut präzise umschriebene Straftatbestände, die sich in nahezu 70 Einzeltatbestände aufgliedern (Art. 6, 7 und 8). Die tatbestandliche Definition des Völkermords entspricht den Regelungen des Art. 2 der Genozid-Konvention von 1948; aus den Beweisschwierigkeiten, die sich bei den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in der Praxis des ICTY und ICTR ergeben haben, wurden im ICC-Statut keine Folgerungen gezogen. Das Verbrechen des Völkermords kann ebenso wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dann verfolgt werden, wenn es außerhalb eines bewaffneten Konflikts begangen werden. Kriegsverbrechen werden auch dann erfaßt, wenn sie im Rahmen eines nicht-internationalen, bewaffneten Konflikts begangen werden, selbst wenn staatliche Streitkräfte nicht direkt beteiligt sind.

Mit dem präzisen Katalog tatbestandlicher Verbrechensvoraussetzungen wurde die Freiheit des Gerichts beschränkt, andere, vom geltenden humanitären Völkerrecht darüber hinaus erfaßte Tatbestände, einzubeziehen, so das Internationale Rote Kreuz. Nach seiner Kritik werden nicht aufgenommene Verbote des humanitären Völkerrechts in dieser Weise abgeschwächt. ( 22)  Die Enthaltung Indiens und Pakistans bei der Schlußabstimmung in den späten Abendstunden des 17. Juli 1998 ist so darauf zurückzuführen, daß es nicht gelungen ist, das Verbot des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen im Statut zu verankern. Andererseits ist die Tatbestandsgruppe der Verbrechen gegen die Menschlichkeit des Art. 7 bis auf wenige Einschränkungen "sowohl tatbestandlich, als auch im Hinblick auf seine Anwendbarkeitsvoraussetzungen erweitert worden". ( 23) Besonders hervorzuheben sind Art. 7 Abs. 1 i) in Verbindung mit Abs. 2 i) und Art. 7 Abs. 1 j) in Verbindung mit Abs. 2 h), mit denen das Verschwindenlassen von Personen und das Verbrechen der Apartheid erfaßt und definiert werden. In der Tatbestandsgruppe der Kriegsverbrechen des Art. 8 "sind erstmals alle völkergewohnheitsrechtlichen Straftatbestände für internationale Konflikte aufgeführt worden [...]." ( 24)  Gleichwohl wurde eine hinter dem geltenden humanitären Völkerrecht zurückbleibende Anwendungsschwelle eingeführt, indem Kriegsverbrechen als solche erfaßt sind, die insbesondere "als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden."

Komplementarität

Im Unterschied zu den ad hoc-Gerichtshöfen des ICTY und ICTR, die gegenüber den nationalen Gerichten über eine vorrangige Zuständigkeit verfügen, gilt für den ICC nach Art. 1 des Statuts das Prinzip der komplementären Gerichtsbarkeit, wie es in Absatz 10 der Präambel nachdrücklich betont wird. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des ICC sind in Art. 17 geregelt: grundsätzlich muß ein mangelnder Strafverfolgungswille oder die mangelnde Verfügbarkeit eines innerstaatlichen Justizsystems "unter Berücksichtigung der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens" feststellbar sein. Bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit ist ein Verfahren nach Art. 17 Abs. 2 nur dann zulässig, wenn erkennbar ist, daß a) ein nationales Verfahren dazu dient, um den Täter vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit vor dem ICC zu schützen, es b) in dem Verfahren eine "nicht gerechtfertigte Verzögerung" gibt und c) das Verfahren "nicht unabhängig oder unparteiisch" und "in einer Weise geführt wird, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen." Die Entscheidungsbefugnis liegt hierbei beim Gerichtshof selber.

Eine Beschränkung ergibt sich allerdings aus Art. 18. Nach diesem muß der Ankläger seine Ermittlungen für sechs Monate zurückstellen, wenn ein betroffener Staat dies unter Verweis auf ein eigenes Verfahren beantragt. Wenn der Ankläger gem. Art. 17 zu der Auffassung gelangt, daß das nationale Verfahren an einem Mangel leidet, fällt die Zuständigkeit nicht ohne weiteres an den Gerichtshof zurück; die Vorverfahrenskammer muß die Auffassung des Anklägers zunächst bestätigen, wogegen der betroffene Staat Rechtsmittel einlegen kann. Die Fortführung der Ermittlungen der Anklagebehörde ist erst dann sichergestellt, wenn die Berufungskammer das Rechtsmittel zurückweist. Die Einschränkung der Jurisdiktionsbefugnis des ICC war und ist eine Grundbedingung für viele Staaten, das Statut von Rom zu unterstützen und ihm beizutreten.

Zuständigkeit

Insbesondere im Bereich der im Rahmen der Komplementarität gegebenen materiellrechtlichen Zuständigkeit mußten die like-minded-states und NROs Einschränkungen akzeptieren: die Jurisdiktion ist nicht universell, sondern basiert auf einem komplizierten, vierstufigen System. Auf einer ersten Stufe ist vorgesehen, daß sich ein Staat durch Vertragsbeitritt automatisch der Gerichtsbarkeit unterwirft. Vorbehalte zum Statut sind dabei nach Artikel 120 nicht zulässig. Wenn er Vertragspartei des Statuts wird, kann ein Staat die Zuständigkeit des Gerichts im Falle von Kriegsverbrechen allerdings für sieben Jahre ausschließen (opt-out-Regelung); eine Regelung, von der Frankreich seine Zustimmung abhängig gemacht hatte und ursprünglich auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen sollte.( 25) Der betreffende Art. 124 sieht ausdrücklich eine Überprüfung dieser Vorschrift bei der Überprüfungskonferenz vor.

Auf einer zweiten Stufe stellt das Statut in Art. 12 darauf ab, daß entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Verbrechen stattgefunden hat oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, Vertragspartei sein muß (Territorial- und Nationalitätsprinzip). Mit dieser Regelung ist eine empfindliche Strafbarkeitslücke entstanden, da besonders bei den vorherrschenden Konflikten innerstaatlicher Natur Täter- und Tatortstaat identisch sind und so eine Strafverfolgung nur durch einen vor Verübung des Verbrechens erfolgten Beitritt dieses Staats zum Statut begründet werden kann. Von einer universalen Jurisdiktion, wie sie in Rom von etwa 25 Staaten und zahlreichen NROs gefordert wurde, ist diese Norm meilenweit entfernt. Durch die "massive Einflußnahme der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats" ( 26)  konnte sich auch der Kompromissvorschlag Südkoreas nicht durchsetzen, nach dem eine Jurisdiktion auch dann vorgesehen sein sollte, wenn entweder der Staat, der einen beschuldigten Täter auf seinem Territorium in Gewahrsam nehmen kann, oder der Staat, dessen Angehörige Opfer eines fraglichen Verbrechens sind, Vertragspartei ist. Für flüchtige Täter ist hier ein großer Freiraum entstanden.

Auf einer dritten Stufe besteht die Möglichkeit, daß ein Täter- oder Tatortstaat die Zuständigkeit des Gerichts "in Bezug auf das fragliche Verbrechen" ad hoc anerkennt (Art. 12 Abs.3). Viertens schließlich ist der Gerichtshof unabhängig von den zuvor genannten Stufen nach Art. 13 zuständig, wenn ihm der UN-Sicherheitsrat in einem Beschluß gem. Kapitel VII der UN-Charta eine Situation überweist.

Verfahrensaufnahme

Für die Aufnahme von Ermittlungen durch den Ankläger des ICC sind in Art. 13 drei voneinander unabhängige Auslöser vorgesehen (trigger mechanisms). Als erstes können Vertragsstaaten gem. Art.13 lit. a) und Art. 14 eine Situation an den Ankläger zur Untersuchung überweisen. Der zweite Auslösemechanismus ergibt sich aus einer Überweisung einer Situation durch den UN-Sicherheitsrat nach Art. 13 lit. b), wie sie zuvor auch als vierte Stufe der Zuständigkeitsvoraussetzungen des ICC angeführt wurde. Ein wichtiger Erfolg der like-minded states spiegelt sich drittens in der Kompetenz des Anklägers, Untersuchungen ex officio einzuleiten (Art. 13 lit. c) und Art. 15). Hierbei unterliegt er lediglich einer Kontrolle durch die Vorverfahrenskammer gem. Art. 15 Abs. 3 und kann so auf Grundlage "inhaltlich erhärteter Informationen" jeder Art von Amts wegen tätig werden (Art. 42 Abs. 1). ( 27)  Die Gefahr einer Politisierung der Anklagebehörde etwa durch den UN-Sicherheitsrat oder die Versammlung der Vertragsstaaten konnte so verhindert werden. Eine Ausnahme ergibt sich allerdings aus dem in Art. 16 verankerten Recht des UN-Sicherheitsrates, nach Kapitel VII der UN-Charta den Gerichtshof zu ersuchen, für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Einleitung oder Fortführung einer Ermittlung oder Strafverfolgung einzustellen. Die Erneuerung des Ersuchens ist unter denselben Bedingungen möglich. ( 28)

Strafen und Vollzugsgewalt

Das ICC-Statut enthält keine Strafandrohungen und Strafrahmen, die mit konkreten Tatbestandsmerkmalen verknüpft sind; gleichwohl nimmt es in Art. 23 den Grundsatz nulla poena sine lege auf. Der Gerichtshof kann über eine Person, die wegen eines im Statut erfaßten Verbrechens verurteilt worden ist, folgende Strafen verhängen: 1. eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren; 2. eine lebenslange Freiheitsstrafe; daneben kann 3. Geldstrafe und 4. die Einziehung von Erlösen, Eigentum und Vermögensgegenständen, die aus dem Verbrechen stammen, angeordnet werden. Hierbei prüft die Hauptverfahrenskammer im Fall einer Verurteilung "die zu verhängende angemessene Strafe und berücksichtigt dabei die während der Verhandlung eingebrachten Beweismittel und die Anträge, die für den Strafausspruch von Bedeutung sind" (Art. 76).

Nach Art. 27 Abs. 1 stellt eine amtliche Eigenschaft eines Täters etwa als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlamentes, keinen Strafmilderungsgrund dar. "Immunitäten oder Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person", heißt es in Art. 27 Abs. 2. Unter bestimmten Bedingungen sind militärische Befehlshaber und Vorgesetze nach Art. 28 strafrechtlich für die unter das Statut fallenden Verbrechen verantwortlich, die von Truppen unter ihrer tatsächlichen Befehlsgewalt verübt werden.(command responsibility) Nach einer Verurteilung behält der Gerichtshof die Oberaufsicht über die Vollstreckung der Strafe und bestimmt, in welchem Vertragsstaat sie zu verbüßen ist. Nach Art. 110 Abs. 3 wird nach Ablauf von zwei Dritteln der Strafe oder, im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe, nach 25 Jahren, geprüft, ob die Strafe reduziert werden soll. Die Todesstrafe, ein Streitpunkt während der Rom-Konferenz, ist nicht möglich.

Eine eigene Polizei oder Vollzugsgewalt des ICC ist im Rom-Statut nicht vorgesehen. ( 29) Der Gerichtshof ist insofern von der Mitwirkung und Kooperationsbereitschaft der Vertragsstaaten abhängig. Das Grundprinzip umfassender Zusammenarbeit der Vertragsstaaten mit dem ICC ist in Art. 86 geregelt. Im Vorentwurf des Status enthaltene Vorschläge für die Annahme weitreichender Verweigerungsgründe im Hinblick auf die Pflicht zur Zusammenarbeit konnten sich nicht durchsetzen. Das Gericht kann jeden Staat um Festnahme und Überstellung einer Person sowie um andere Formen der Zusammenarbeit und Rechtshilfe ersuchen. Das Statut enthält hierzu in den Art. 89 bis 102 detaillierte Regelungen und Formvorschriften. Kommt ein Vertragsstaat den Ersuchen des Gerichtshofes nicht nach und hindert ihn dadurch an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, so kann er die Angelegenheit gem. Art. 87 Abs. 7 mit einer entsprechenden Feststellung an die Versammlung der Vertragsstaaten bzw. den UN-Sicherheitsrat übergeben, sofern dieser die Angelegenheit gem. Art. 13 unterbreitet hat. Vorbehaltsklauseln in der nationalen Gesetzgebung zum Vertragsbeitritt sind nach Art. 120 nicht zulässig. Für Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland bspw. hat sich so im Rahmen der Ratifikation die Notwendigkeit einer Verfassungs- bzw. Grundgesetzänderung ergeben, um die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an den Gerichtshof zu ermöglichen.

Schlußbemerkungen

Das in Rom beschlossene Statut des Internationalen Strafgerichtshofes konstituiert eine Körperschaft, die in ihrer Bedeutung dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag gleichkommt, in wesentlichen Aspekten sogar über diesen hinausgeht. Als Produkt zahlreicher, schwieriger Kompromisse begründet es als vorläufiger Ruhepunkt einer jahrzehntelangen Entwicklung dennoch eine tragfähige Grundlage für ein unabhängiges und ausreichend effektives, internationales Strafgericht. Im 21. Jahrhundert wird auf dem 1998 erreichten Stand aufgebaut werden können. Zunächst geht es allerdings darum, sechzig Ratifikationen zu erreichen, damit das ICC-Statut in Kraft treten und der Gerichtshof seine Arbeit aufnehmen kann. Bis dahin stehen in der PrepCom zahlreiche Aufgaben an, die für die Errichtung des ICC abgeschlossen werden müssen. Über die für das Inkrafttreten notwendige Anzahl an Ratifikationen hinaus wird außerdem eine größtmögliche Anzahl an Vertragsstaaten zu gewinnen sein, damit der ICC Weltgeltung bekommt; das Augenmerk wird sich auch im Hinblick auf die dann nach sieben Jahren folgende Überprüfungskonferenz darauf richten, wie sich die Regelungen des Statuts in der Praxis bewähren. Über seine Symbolwirkung hinaus, wird der ICC konkret dazu beitragen müssen, der Straflosigkeit von Kriegsverbrechern und Diktatoren ein Ende zu bereiten.

Nicht zuletzt stellt das ICC-Statut den bisher jüngsten institutionellen Schritt einer grundlegenden Transformation des modernen Völkerrechts dar. Mit der individualstrafrechtlichen Verantwortlichkeit natürlicher Personen und der - wenn auch zögerlichen - tatbestandlichen Berücksichtigung innerstaatlicher Konflikte wird an einem seiner grundlegenden Prinzipien gerüttelt: einer ausschließlich auf Nationalstaaten als souveränen Völkerrechtssubjekten basierenden Weltordnung. Die sich nicht zuletzt im Kontext der Globalisierung im Ausdruck "von der Souveränität zur Permeabilität des Staates" verdichtenden Ansätze eines neuen Staatsbegriffs finden sich hier wieder. "Die Kulturepoche, die sowohl den modernen Staatsbegriff als auch das Völkerrecht hervorgebracht hat, geht offenbar ihrem Ende entgegen. Möglicherweise befindet sich die ganze Welt in einem epochalen Umbruch, der ebenso tiefgreifend ist wie der Wandel vom Personenverband des Mittelalters zum Territorialstaat der Neuzeit", so der Regensburger Völkerrechtler Prof. Otto Kimminich. ( 30) Es ist kein Zufall, daß die Koalition für einen Internationalen Strafgerichtshof, die nicht nur bei der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung der like-minded states und in der Mobilisierung der Öffentlichkeit gespielt hat, gemeinsam mit führenden Menschenrechtsorganisationen vom World Federalist Movement gegründet wurde, einer Organisation, die sich seit über fünfzig Jahren mit der Frage beschäftigt, wie eine demokratische und föderale Weltordnung geschaffen werden kann. ( 31) Das Römische Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof ist zweifellos ein Teil der Antwort.

 

Anmerkungen

(1) UN Doc A/CONF.183/9 v. 17.07.1998, http://www.un.org/icc; in den amtlichen Fassungen englischer, französischer, spanischer und deutscher Sprache veröffentlicht in: Rosbaud/Triffterer (Ed.), "Rome Statute of the International Criminal Court", Baden-Baden 12000 zurück

(2) Im Anhang des Final Acts ist eine Liste der 162 teilnehmenden Staaten, 17 zwischenstaatlichen Organisationen, 124 NROs und 14 UN-Organisationen enthalten; vgl. UN Doc A/CONF.183/10 v. 17.07.1998 zurück

(3) UN Doc. A/CONF.183/2/Add. 1 v. 14.04.1998 zurück

(4) vgl. Dt. Ges. f. d. VN (Hg.), "UN-Basisinfo Internationaler Strafgerichtshof", Juli 1997 zurück

(5) Coalition for an International Criminal Court, http://www.iccnow.org; Informationen des Deutschen Komitees unter http://www.cicc.de zurück

(6) vgl. Art. 126 des Statuts; zum 31.12.2000 haben 27 Ratifikationen vorgelegen. Die deutsche Ratifikationsurkunde wurde am 15.12.2000 hinterlegt. Der Deutsche Bundestag hat das Zustimmungsgesetz in Verbindung mit einer Änderung von Art. 16 Abs. 2 GG am 27.10.2000 beschlossen, der Bundesrat am 10.11.2000 zugestimmt zurück

(7) Der am 29. Juni 1999 in das Repräsentantenhaus eingebrachte "Protection of United States Troops From Foreign Prosecution Act of 1999" (HR 2381 IH) verbietet u.a. Wirtschaftshilfe an ICC-Vertragsstaaten und betrachtet eine Ratifikation als unfreundlichen Akt gegenüber den USA; am 14.Juni 2000 ist inzwischen der "American Servicemembers' Protection Act of 2000" in den Senat eingebracht worden (S 2726 IS); das Gesetz soll u.a. militärische Zusammenarbeit der USA mit ICC-Vertragsstaaten verbieten (sofern nicht NATO-Mitglied) und den Präsidenten authorisieren, "alle notwendigen Mittel" einzusetzen, um US-Personal aus einer möglichen Ingewahrsamnahme durch den ICC zu befreien. zurück

(8) Die Unterzeichnung des Statuts durch die USA, Israel und Iran am 31.12.2000 ist als ein taktisches politisches Manöver zu verstehen, um weiterhin auf den Prozeß zur Errichtung des ICC direkt einwirken zu können. Völkerrechtlich stellen die Unterzeichungen allerdings einerseits eine Absichtserklärung dar, das Rom-Statut zu ratifizieren, andererseits den Geist und den Inhalt des Rom-Statuts zu wahren. zurück

(9) Mit Blick auf die Vorgänge in Tibet und Tschetschenien offensichtlich in direktem Eigeninteresse zurück

(10) vgl. Joe Stork, "In Focus: International Criminal Court" in: U.S. Foreign Policy in Focus, Volume 3, No. 4, April 1998 zurück

(11) vgl. "Backers of International Court challenge nay-sayers", Mitteilung des Insititute for Public Accuracy, Washington D.C., 17.07.1998 zurück

(12) Auf die normenlogische Inkonsistenz der UN-Charta, besonders im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gleichheitsgrundsatz und dem Vetorecht im Sicherheitsrat, weist Prof. Hans Köchler hin: "Neue Wege der Demokratie. Demokratie im globalen Spannungsfeld von Machtpolitik und Rechtsstaatlichkeit", Wien/New York 11998, bes. S. 77-103 zurück

(13) vgl. Hans-Peter Kaul, "Durchbruch in Rom" in: Vereinte Nationen, 4/1998, S. 125-130 zurück

(14) vgl. Art. 116; diese Regelung erscheint vor dem Hintergrund der unzureichenden Zahlungsmoral der UN-Mitgliedsstaaten an die UNO, teilweise aus politischen Motiven, als besonders erwähnenswert zurück

(15) Für eine detailliertere Übersicht bietet sich an Heiko Ahlbrecht, "Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert: Unter bes. Berücksichtigung d. völkerrechtl. Straftatbestände und der Bemühungen um einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof", Baden-Baden 11999, S. 336-396 zurück

(16) Gründung der PrepCom durch Final Act F: dort sind auch die Aufgaben aufgeführt; vgl. UN Doc. A/CONF. 183/10, 17.07.1998, Annex I , Resolution F zurück

(17) Vgl. hz. Jan Harder, "Ein Jahr nach Verabschiedung des Rom-Statuts: Jubiläum einer Hoffnung" in: Sicherheit und Frieden, 1/2000, S. 32-33 und insbes. die o. a. laufend aktualisierten Internetseiten zurück

(18) Die Erarbeitung der Verfahrensordnung und der Verbrechenselemente wurde auf der PrepCom vom 12.06.-30.06.2000 abgeschlossen; vgl. Report of the Preparatory Commission for the International Criminal Court, PCCNICC/2000/1 sowie Finalized draft text of the Rules of Procedure and Evidence, PCCNICC/2000/1/Add. 1 und Finalized draft text of the Elements of Crimes PCCNICC/2000/1/Add. 2. zurück

(19) Die erste Amtszeit beträgt drei Jahre zurück

(20) Unter Umständen können die Aufgaben der Vorverfahrenskammer von einem einzelnen Richter der Abteilung wahrgenommen werden zurück

(21) Besonders die Rolle des UN-Sicherheitsrates, der nach Art. 39 UN-Charta feststellen kann, ob eine Angriffshandlung vorliegt, konnte nicht einvernehmlich bestimmt werden zurück

(22) vgl. Günther Gillessen, "Ein Fortschritt mit bedenklichen Fehlern" in: F.A.Z., 30.09.1998 zurück

(23) Heiko Ahlbrecht, a.a.O., S. 372 zurück

(24) ebd., S. 381 zurück

(25) Die Ratifikation des Statuts am 09. Juni 2000 hat Frankreich mit einer entsprechenden Erklärung nach Art. 120 verbunden zurück

(26) Hans-Peter Kaul, a.a.O., S. 128 zurück

(27) So kann die Anklagebehörde insbesondere auch Informationen von NROs und anderen nichtstaatlichen Stellen entgegennehmen zurück

(28) Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach Art. 16 des Statuts bedürfen gem. Art. 27 UN-Charta der Zustimmung aller Ständigen Mitglieder. Ein einzelnes Ständiges Mitglied kann so ein Tätigwerden des ICC nicht verhindern. zurück

(29) Eine solche wird von Carla del Ponte, der Anklägerin des ICTY und ICTR, gefordert. Vgl. Silvia Müller, "Die heimlichen Träume der Chefanklägerin", in: Schweiz global, 2/2000, S. 8 zurück

(30) vgl. Otto Kimminich, "Einführung in das Völkerrecht", Tübingen/Basel 61997, S. 96 zurück

(31) vgl. hz. grundlegend Maja Brauer, "Weltföderation. Modell globaler Gesellschaftsordnung", Berlin/Paris/Wien u.a., 1995 zurück