Internationaler
Minderheitenschutz -
Menschenrechte und Minderheiten im Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung
des Internationalen Strafgerichtshofes
Vortrag von Andreas Bummel beim Sonntags-Matinee
Menschenrechte im Rahmen der Interkulturellen Wochen Münster
/ Regionalgruppenkonferenz der Gesellschaft für bedrohte Völker,
21. September 2003
Das Thema worum es heute morgen geht, ist überschrieben mit „Menschenrechte
und Minderheitenschutz im Völkerrecht“. Warum wir uns
mit diesem Gebiet befassen müssen wird durch einen kurzen
Vergleich schnell klar: Der Vielfalt von etwa 3.500 Ethnien in
der Welt stehen 193 Staaten gegenüber, die als Mitgliedsländer
der Vereinten Nationen anerkannt sind. Diese Gegenüberstellung
ist natürlich rein theoretisch. Tatsächlich sind es ja
diese Staaten selbst, in denen die Völker dieser Welt mehr
oder weniger angenehm leben. Oft, wenn nicht sogar in den allermeisten
Fällen, handelt es sich offensichtlich um multiethnische Gebilde.
Auch wenn die UN-Charta 1945 im Namen der Völker der Vereinten
Nationen verkündet wurde, sind auf internationaler Ebene regelmäßig
nur die Staaten als Völkerrechtssubjekte anerkannt. In der
Folge werden viele Völker oder Minderheiten bei den Vereinten
Nationen just durch solche Regierungen vertreten, durch die sie
systematisch unterdrückt werden, wie zum Beispiel im Falle
Tibets oder Tschetscheniens. In der Regel sind die politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Mehrheitsbevölkerungen
in der Gestalt des Staates verkörpert. Die weltweiten Rechtsbeziehungen
als Völkerrecht zu bezeichnen, wie wir das im deutschen Sprachgebrauch
machen, ist deshalb nicht besonders akkurat. Die sogenannte Völkerrechtsordnung
ist grundsätzlich auch unter den Bedingungen einer immer weiter
zusammenwachsenden Welt eine Rechtsordnung zwischenstaatlicher
Beziehungen. Genau diesen Zustand zu überwinden und Menschenrechte
und Minderheitenschutz wirklich zu durchsetzungsfähigen Rechten
zu machen, ist sicherlich eine der wesentlichen Zukunftsaufgaben.
Die Bedeutung des Minderheitenschutzes wird einem schnell deutlich:
Konflikte innerhalb von Vielvölkerstaaten und um nationale
Minderheiten - also um Angehörige eines Staates, die in einem
anderen Land niedergelassen sind - zählen zu den wichtigsten
Ursachen von Krieg, Bürgerkrieg, Völkermord und Vertreibung.
Schon nach dem I. Weltkrieg erkannten die Entente-Mächte in
der ungelösten Nationalitätenfrage des Habsburger-Reichs
eine Hauptursache für den Kriegsausbruch.
Das gilt auch für die allermeisten Konflikte der 1990er Jahre: Für
den Zerfall Jugoslawiens, den Völkermord in Rwanda, den russischen Vernichtungsfeldzug
in Tschetschenien, die Auseinandersetzungen in Ost-Timor, um jetzt nur einige
Beispiele zu nennen. Nachdem das Staatensystem jahrzehntelang in einer bipolaren
Ordnung um die Sowjetunion und die USA konserviert war, ist es jetzt mit einer
dynamischen Veränderung nationalstaatlicher Strukturen konfrontiert. Staaten
zerfallen, werden von neuen Machteliten dominiert, reorganisieren sich in neuen
politischen Systemen. Nationalitäten ohne Staat, ethnische Minderheiten
und Ureinwohnergemeinschaften bringen ihren Wunsch nach Selbstbestimmung und
Anerkennung ihrer Rechte zum Ausdruck. In diesem Klima gedeihen nationalistische
Ideologien und Gewaltanwendung. Vergleichsweise selten gehen Gefährdungen
des Weltfriedens heute von Kriegen zwischen Staaten aus. Weitaus häufiger
sind Konflikte innerhalb von Staaten: Bürgerkriege, Kämpfe zwischen
verschiedenen ethnischen oder religiösen Gruppen, Spannungen zwischen
der Regierung und Teilen der Bevölkerung.
Im Herbst 1992, mitten während des Bosnien-Krieges, malte
der damalige UN-Generalsekretär Boutros-Ghali das Bild einer
in 400 Kleinstaaten zerfallenen Welt an die Wand, die mehr schlecht
als recht nebeneinander existieren. Er stellte sich vor, was passieren
würde, wenn auch nur ein kleiner Teil der 3.500 verschiedenen
Ethnien auf der Erde ein Recht auf Selbstbestimmung und eigene
Staatlichkeit durchsetzen würden. Niemand kann es wagen, die
Entwicklung von Vielvölkerstaaten wie China, Nigeria, Indonesien
oder Indien vorherzusagen. Angesichts der existentiellen Herausforderungen
auch auf ökologischen, technologischen und sicherheitspolitischen
Feldern – etwa bei der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
- stellt sich aber berechtigterweise die Frage, ob eine solche
Weltordnung überhaupt noch zu steuern oder – soweit
muss man wohl gehen – überhaupt überlebensfähig
wäre. Die globalen Existenzprobleme der Menschheit, die immer
drängender auf der Agenda stehen, sind eben auf der Ebene
des westfälischen Systems souveräner Nationalstaaten
nicht mehr zu lösen.
So berechtigt das Interesse einer Volksgruppe oder Ethnie nach eigener staatlicher
Souveränität also im Einzelfall sein mag, in der Gesamtschau werden
die Grundlagen und Probleme des bestehenden völkerrechtlichen Systems
dadurch nur gefestigt. Und Streuminderheiten steht der Weg zu eigener Staatlichkeit
schon aus faktischen Gründen kaum offen. Außerdem, das möchte
ich hier noch anmerken, werden dadurch nicht unbedingt alle Minderheitenprobleme
gelöst. Es tauchen auch neue auf. Das ist ein entscheidender Punkt. In
der Menschenrechtsarbeit der Gesellschaft für bedrohte Völker muss
immer wieder bitter zur Kenntnis genommen werden, wie frühere Opfer selbst
zu Tätern werden. Denken wir aktuell nur an die Situation der Roma und
Sinti im Kosovo oder an die ruandische Regierung, die im Osten Kongos für
schwerste Verbrechen verantwortlich ist und dort ethnische Spannungen zwischen
Hema und Lendu schürt. Im Mittelpunkt meiner weiteren Überlegungen
steht deshalb nicht das Selbstbestimmungsrecht, sondern die Frage, wie staatliche
Souveränität selbst neu bewertet werden kann.
Die Epoche des klassischen Völkerrechts, in der die Staaten
mit einer fast unbegrenzten Souveränität untereinander
verkehrten, geht eindeutig zu Ende. Meilensteine sind hier zum
Beispiel der Briand-Kellog-Pakt, mit dem 1929 das Recht auf freie
Kriegsführung zum Einsturz gebracht wurde ebenso wie die Anerkennung
des Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Entkolonialisierung.
Dieser Verständniswandel birgt Chancen für die ernsthafte
Herausbildung eines Schutzes von nichtstaatlich organisierten Gruppen
wie Völkern und Minderheiten. Bevor ich hier auf konkrete
Ansätze und Vorschläge eingehe, zum Beispiel auf den
Internationalen Strafgerichtshof, der ja heute besonders hervorgehoben
werden soll, machen wir kurz eine Bestandsaufnahme in Sachen Minderheitenrechte.
Die UN-Charta verweist nicht weniger als sieben Mal auf die Förderung
der Achtung vor den Menschenrechten und den Grundfreiheiten. Sie
enthält auch ein Diskriminierungsverbot, aber was sie nicht
enthält sind Bezüge zu Minderheitenrechten. Zwischen
dem Diskriminierungsverbot und dem Minderheitenschutz gibt es aber
einen klaren Unterschied:
Während es beim Diskriminierungsverbot darum geht, Hindernisse zur tatsächlichen
Gleichstellung zu beseitigen, soll durch den Minderheitenschutz das Überleben
und die eigenständige Entwicklung einer Gruppe gewährleistet werden.
Bei der Gründung der Vereinten Nationen wurden Minderheitenfragen praktisch
ignoriert, wie Sarah Pritchard in einer Dissertation zum Thema treffend festgestellt
hat.
Bei den Verhandlungen in San Francisco hat man sich auf Individualrechte
konzentriert, also auf den allgemeinen Menschenrechtsschutz. Die
Abkehr vom System des Minderheitenschutzes, wie es im Rahmen des
Völkerbunds aufgebaut wurde, ist auch auf ein Misstrauen zurückzuführen,
dass während des Zweiten Weltkriegs gegenüber dem Minderheitenschutz
entstanden ist. Minderheiten waren für politische Zwecke missbraucht
worden. Mit der Besetzung des Sudetenlands zum Beispiel instrumentalisierte
Nazi-Deutschland die Missstände für seine eigenen verbrecherischen
Zwecke: Die angebliche „Lösung“ von Minderheitenproblemen
durch Angriffskrieg, Zwangsumsiedlungen, Vertreibung und Völkermord.
Schon vorher scheiterte das Minderheitenschutzsystem in der Praxis:
Viele Staaten waren nicht bereit, die zum Zwecke des Minderheitenschutzes
abgeschlossenen Verträge einzuhalten und umzusetzen und im
Völkerbund fehlte es sowohl an der Bereitschaft, als auch
an der Kompetenz, sie durchzusetzen.
So kam es nach 1945 zu einem radikalen Umdenken. Menschenrechte,
auch die der Minderheiten, sollten nach dem Modell der US-Verfassung
und der Menschenrechtserklärung der Französischen Revolution
ausschließlich individuell gewährleistet werden. Genauso
ist übrigens die Europäische Menschenrechtskonvention
konzipiert. Auch sie enthält keine ausdrückliche Bestimmung
zum Minderheitenschutz. Als Individuen genießen Angehörige
von Minderheiten zwar entsprechenden Schutz. Gemäss dem individualistischen
Standpunkt sind sie aber selbst die Rechtsträger und nicht
etwa die betroffene Minderheit als Gruppe.
Nichtsdestotrotz wurde 1948 die Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermords verabschiedet, die als völkerrechtlicher
Vertrag 1951 in Kraft getreten ist. Sie zeigt, dass man sich einer wichtigen
Einsicht nicht entziehen konnte: Die gezielte physische Auslöschung einer
ethnischen Gruppe und ihr Versuch sind eine verbrecherische Dimension, der
international besonders begegnet werden muss. Dass der in dieser Konvention
schon vorgesehene Internationale Strafgerichtshof erst über fünf
Jahrzehnte später eingerichtet werden konnte und das nur unter schwierigen
Umständen, steht auf einem anderen Blatt. Der Internationale Strafgerichtshof
ist sicherlich eine ganz wesentliche Entwicklung nicht nur für die Menschenrechte,
sondern auch als Beleg eines veränderten Souveränitätsverständnisses.
Darauf komme ich später zurück.
In einer Resolution vom 10. Dezember 1948 [217/C (III)] hat die
UN-Generalversammlung angesichts der Tatsache, dass Minderheitenrechte
nicht in der Allgemeinen Erklärung auftauchen, festgestellt,
dass sie dem Schicksal der Minderheiten nicht gleichgültig
gegenüberstehe. Im Rahmen des Wirtschafts- und Sozialrats
wurde schon ein Jahr vorher eine Unterkommission der Menschenrechtskommission
zur „Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von
Minderheiten“ eingerichtet. Bis heute konnte man sich dort
allerdings trotz jahrzehntelanger Diskussionen nicht auf eine gültige
Definition darüber einigen, was eine Minderheit überhaupt
ist.
Die Menschenrechtskommission in Genf ist mit einem Untersuchungs-,
Berichts- und Petitionssystem kombiniert. Ihre Geschäftsgrundlage
sind Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrates, die wiederum
auf den Menschenrechtsklauseln in der UN-Charta basieren. Die Gesellschaft
für bedrohte Völker und viele andere Nichtregierungsorganisationen
nutzen die Möglichkeit der Untersuchungsverfahren bei der
MRK, um bestimmte Fälle von Menschenrechtsverletzungen der
internationalen Gemeinschaft zur Kenntnis zu geben. Dieses System
wurde schon oft als größter Papierkorb aller Zeiten
bezeichnet, andere Beobachter ziehen eine positivere Bilanz.
Das MRK-Beschwerdeverfahren dient dem Zweck, zuverlässig bezeugte, systematische
und schwere Menschenrechtsverletzungen in einzelnen UN-Mitgliedsstaaten zu
ermitteln. Die Befugnisse der MRK stellen folglich darauf ab, anhand der eingereichten
Einzelpetitionen und Mitteilungen festzustellen, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang
massive Verletzungshandlungen nachweisen lassen. Wirkliche Befugnisse hat die
MRK nicht, aber immerhin schafft sie eine Öffentlichkeit und einen politischen
Druck, auf den betroffene Verletzerstaaten in der Regel äußerst
sensibel reagieren.
Von den nur indirekt für den Menschenrechtsschutz bedeutsamen
Individualrechten abgesehen gibt es im Rahmen der Vereinten Nationen
nur eine wichtige Rechtsnorm, die unmittelbar und explizit dem
Minderheitenschutz dient. Sie findet sich in Artikel 27 des 1976
in Kraft getretenen Internationalen Pakts für bürgerliche
und politische Rechte, der zusammen mit seinem Fakultativprotokoll
sowie dem Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
zu den vier wichtigsten Menschenrechtsdokumenten der Vereinten
Nationen gehört. Im Gegensatz zur Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte von 1948 handelt sich um einen völkerrechtlichen
Vertrag, dessen Bindungswirkung für die heute 148 Vertragsparteien
schon aus diesem Grund außer Zweifel steht. Die Resolutionen
der Generalversammlung haben nach der UN-Charta grundsätzlich
erst einmal nur empfehlenden Charakter und sie sind auch nicht
in Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs als
anzuwendende Rechtsquellen genannt. Ob bestimmte Bestimmungen aus
Resolutionen der Generalversammlung als Auslegungshilfe der UN-Charta
oder als Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts zu bewerten
sind oder als sogenannte authentische Übung nach der Regelung
des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens oder ob sie möglicherweise
geeignet sind, in das Völkergewohnheitsrecht einzufließen,
ist in der Lehre sowohl grundsätzlich als auch im Einzelfall
umstritten. Ohne hier weiter in Einzelheiten gehen zu wollen, kann
ich nur davor warnen, Resolutionen der Generalversammlung im völkerrechtlichen
Kontext über zu bewerten.
Das gilt für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte genauso
wie für alle anderen, zum Beispiel für die nach 14jähriger Kodifizierungsarbeit
am 18. Dezember 1992 verabschiedete Resolution „über die Rechte
der Angehörigen nationaler, ethnischer, religiöser und sprachlicher
Minderheiten“. Nichtsdestoweniger haben die Resolutionen natürlich
eine politische und moralische Bedeutung, aber völkerrechtlich verbindlich
und durchsetzungsfähig sind sie eben nicht. Sie binden ja noch nicht einmal
den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.
Kommen wir aber auf Artikel 27 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte zurück. Da es neben
einer Bestimmung der ILO-Konvention Nr. 169/1989 die einzige ausdrückliche
Norm des Minderheitenschutzes im Rahmen der Vereinten Nationen
ist, kann es nicht schaden, sie einmal in voller Länge zu
zitieren:
„In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen
Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht
das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen
ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene
Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen
Sprache zu bedienen.“
Mit dieser Norm sind komplexe Fragestellungen verbunden, angefangen
mit der Frage, welche Subjekte unter den genannten Minderheiten
tatsächlich zu verstehen sind. Indigene Völker zum Beispiel
wehren sich gegen die Bezeichnung „Minderheit“. Sie
verstehen sich nicht als Minderheiten, sondern als Völker
im Sinne des Artikel 1 des Pakts, demzufolge sie die Anerkennung
ihres Selbstbestimmungsrechts fordern. Dazu gehört auch das
Recht auf ihre Territorien und deren Ressourcen. Auf dieses Problem
werde ich hier nicht näher eingehen können. In jedem
Fall kann festgestellt werden, dass der Minderheitenschutz auch
für indigene Völker von Nutzen sein kann, unabhängig
von der Frage des Selbstbestimmungsrechts. Indigene Völker
haben einen eigenen Rechtsstatus, der den Minderheitenschutz als
Mindeststandard enthält.
Es gibt zwar keine gültige Definition, was eine Minderheit ist, aber die
Unterkommission des Menschenrechtsausschusses des Wirtschafts- und Sozialrates
hat sich in zahlreichen Sitzungen und Berichten damit befasst. Am anerkanntesten
ist wohl der Definitionsversuch des Sonderberichterstatters Capotorti von 1979,
die unter anderem auf der Rechtsprechung des Ständigen Internationalen
Gerichtshofes aus der Völkerbundzeit basiert. Dieser Definitionsversuch
enthält folgende Komponenten: Eine als Minderheit zu verstehende Gruppe
ist 1. zahlenmäßig kleiner als die Mehrheitsbevölkerung, 2.
sie ist in einer nichtherrschenden Position, 3. es handelt sich um Staatsangehörige,
4. sie ist lange etabliert, 5. sie weist objektive ethnische, religiöse
oder sprachliche Merkmale auf und 6. hat das subjektive Gefühl der Solidarität
untereinander und strebt nach der Erhaltung der Kultur, Traditionen, Religion
oder Sprache. Alle diese Elemente werfen wiederum selbst wichtige Fragen auf.
Letzten Endes, und das ist das Entscheidende, steht die nicht abschließend
geklärte Definitionsfrage einer Anwendung des Artikels 27 in der Praxis
nicht im Weg.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es eine starke Auffassung
gibt, dass der Artikel 27 nicht nur für die Vertragsparteien des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte gilt, sondern mittlerweile
als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts zu verstehen ist. Das hat
zum Beispiel die Inter-Amerikanische Menschenrechtskommission bestätigt.
In einer Entscheidung von 1985 bezüglich der Yanomami hat sich die Kommission
auf Artikel 27 berufen, obwohl Brasilien dem Pakt gar nicht beigetreten war.
Festzuhalten ist, dass nach der völkerrechtlichen Lage prinzipiell alle
Staaten auch positive Maßnahmen zu ergreifen haben, um die kulturelle,
sprachliche und religiöse Identität von Minderheiten auf ihrem Staatsgebiet
zu schützen. Außerdem müssen sie die Voraussetzungen für
die Förderung dieser Identität gewährleisten. Damit sind wir
international gesehen zumindest auf dem völkerrechtlichen Stand des Minderheitenschutzes
zur Völkerbundszeit.
Diese eher ernüchternde Bilanz darf allerdings nicht davon
ablenken, dass das vordringliche Problem damals wie heute weniger
der materielle Rechtsschutz als seine unzulängliche internationale
Durchsetzung ist.
Eine völkerrechtlich verbindliche Kodifikation der Rechte zum Minderheitenschutz,
wie sie zum Beispiel in der schon erwähnten Resolution der Generalversammlung „über
die Rechte der Angehörigen nationaler, ethnischer, religiöser und
sprachlicher Minderheiten“ von 1992 zum Ausdruck kommen, wäre ein
Meilenstein in der Entwicklung der Minderheitenrechte. Aber man muss sich schon
die Frage stellen, ob sich Bemühungen in diese Richtung lohnen, wenn noch
nicht einmal die gegenwärtig gewohnheitsrechtlich verbrieften Rechte durchsetzungsfähig
sind. Die durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte etablierten Untersuchungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Menschenrechtsausschuss
als Vertragsorgan sind letzten Endes nicht effektiver als die Verfahren vor
der Menschenrechtskommission des Wirtschafts- und Sozialrates selber.
Elementare Defizite des Völkerrechts liegen heute also vor
allem auf der Vollzugs- bzw. Durchsetzungsebene. Dieses Problem
ist gar nicht spezifisch minderheitenrechtlich. Einen gewissen
Fortschritt bringt allerdings der am 1. Juli 2002 nach dem Römischen
Statut von 1998 in Kraft getretene Internationale Strafgerichtshof,
kurz ICC. Darauf werde ich jetzt näher eingehen. Als Kernpunkte
des ICC sind grundsätzlich hervorzuheben: Er hat Zuständigkeit
und Gerichtsbarkeit für die schwersten Verbrechen, „welche
die internationale Gemeinschaft als Ganzes“ berühren;
die nationale Gerichtsbarkeit hat Vorrang, soweit diese fähig
oder willens ist, die Strafverfolgung tatsächlich zu betreiben;
strafrechtlich verantwortlich sind natürliche Personen und
zwar unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes,
es gibt also keine Immunität; der Ankläger kann kraft
Amtes von selbst tätig werden; und als letzter Punkt natürlich
die Einrichtung des ICC als permanente Institution, die erste ihrer
Art in der Menschheitsgeschichte.
Die Gerichtsbarkeit des ICC erstreckt sich nach Art. 5 des Rom-Statuts
auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression,
also Angriffskrieg. Die Aufnahme der Aggression ist nur durch eine
Kompromisslösung gelungen:
Während der ICC nach dem Statut für das Verbrechen der Aggression
zuständig ist, darf er seine Gerichtsbarkeit erst ausüben, wenn die Überprüfungskonferenz
eine Verbrechensdefinition der Aggression vorgenommen hat. Eine solche Definition
ist in Rom nämlich nicht gelungen.
Für die Verbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen enthält das Statut präzise
umschriebene Straftatbestände, die sich in nahezu 70 Einzeltatbestände
und entsprechende Definitionshilfen aufgliedern. Die tatbestandliche
Definition des Völkermords entspricht den Regelungen des Art.
2 der Genozid-Konvention von 1948. Das Verbrechen des Völkermords
kann ebenso wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dann verfolgt
werden, wenn sie außerhalb eines bewaffneten Konflikts begangen
werden. Kriegsverbrechen werden auch dann erfasst, wenn sie im
Rahmen eines nicht-internationalen, bewaffneten Konflikts begangen
werden, selbst wenn staatliche Streitkräfte nicht direkt beteiligt
sind. Im Ergebnis kann man also sagen, dass die Berufung auf den
innerstaatlichen Charakter einer Situation kaum vor Strafverfolgung
schützen wird.
Für den Minderheitenschutz sind die Tatbestände zum
Völkermordverbrechen und bestimmte Tatbestände im Rahmen
von Verbrechen gegen die Menschlichkeit explizit relevant. Wer
bestimmte definierte Handlungen wie Tötung oder Verursachung
von schwerem körperlichen oder seelischem Schaden an Gruppenmitgliedern
in der Absicht begeht, eine nationale, ethnische, rassische oder
religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
begeht Völkermord und macht sich nach dem Statut individuell
und persönlich strafbar.
Eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit macht sich nach Art.
7 Absatz 1, Buchstabe h) außerdem strafbar, „wer im
Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die
Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs“ eine
identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft unter anderem aus politischen,
rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen
Gründen verfolgt.
Nach Absatz 2 Buchstabe g) bedeutet „Verfolgung“ den völkerrechtswidrigen,
vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität
einer Gruppe oder Gemeinschaft.
Natürlich greifen diese Regelungen erst, wenn die übelsten
aller denkbaren Situationen für eine Minderheit eingetroffen
sind, nämlich eine Völkermordsituation oder ein breit
angelegter Angriff auf die Zivilbevölkerung. Aber eins ist
eben neu: Jeder, der tatbestandliche Handlungen begeht oder sich
an ihnen beteiligt, kann nicht mehr prinzipiell von Straflosigkeit
ausgehen.
Für die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes
sind zwei wesentliche Punkte zu beachten: Subsidiarität und
das Territorial- und Täterprinzip. Der erste Punkt bedeutet,
dass nationale Gerichtsbarkeiten bei der Verfolgung von Verbrechen
unter dem Statut zunächst einmal Vorrang haben. Die Voraussetzungen
für ein Tätigwerden des ICC sind in Art. 17 geregelt:
grundsätzlich muss ein mangelnder Strafverfolgungswille oder
die mangelnde Verfügbarkeit eines innerstaatlichen Justizsystems „unter
Berücksichtigung der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze
eines ordnungsgemäßen Verfahrens“ feststellbar
sein. Bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit
ist ein Verfahren nach Art. 17 Abs. 2 nur dann zulässig, wenn
erkennbar ist, dass 1. ein nationales Verfahren dazu dient, den
Täter gerade vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit vor dem
ICC zu schützen, es 2. in dem Verfahren eine „nicht
gerechtfertigte Verzögerung“ gibt oder 3. das Verfahren „nicht
unabhängig oder unparteiisch“ und „in einer Weise
geführt wird, die unter den gegebenen Umständen mit der
Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu
stellen.“ Die Entscheidungsbefugnis über die komplementäre
Zuständigkeit liegt hierbei beim Gerichtshof selber.
Für die weitere Gerichtsbarkeit gilt ein abgestuftes System.
Auf einer ersten Stufe ist vorgesehen, dass sich ein Staat durch
Vertragsbeitritt automatisch der Gerichtsbarkeit unterwirft. Auf
einer zweiten Stufe stellt das Statut darauf ab, dass entweder
der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Verbrechen stattgefunden
hat oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmaßliche
Täter besitzt, Vertragspartei sein muss. Das ist das eben
erwähnte Territorial- und Täterprinzip. Mit dieser Regelung
ist eine empfindliche Strafbarkeitslücke entstanden, da besonders
bei innerstaatlichen Konflikten Täter- und Tatortstaat identisch
sind und so eine Strafverfolgung nur zulässig ist, wenn der
betroffene Staat vor Verübung eines Verbrechens dem Statut
beigetreten war. Von einer universellen Jurisdiktion, wie sie in
Rom von etwa 25 Staaten und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen
gefordert wurde, ist diese Norm meilenweit entfernt. Ebenso wie
die USA haben andere wichtige Staaten wie China, Indien, Indonesien,
Israel, Pakistan, Russland und die Türkei das Statut noch
nicht ratifiziert. Der Grund ist offensichtlich: Verantwortliche
dieser Länder wollen nicht Gefahr laufen, eines Tages höchstpersönlich
vor dem ICC angeklagt zu werden. Für die Menschenrechtsarbeit
entsteht so eine wichtige Aufgabe. Soweit ein Land dem ICC noch
nicht beigetreten ist, muss auf einen schnellen Beitritt hingewirkt
werden. Nur indem alle Lücken geschlossen werden, kann eine
effektive Zuständigkeit und Strafverfolgung des ICC gewährleistet
werden.
Andererseits gab es in Rom auch Erfolge. So zum Beispiel die Regelung,
dass der Ankläger Untersuchungen kraft Amtes einleiten kann.
Hierbei unterliegt er lediglich einer Kontrolle des Gerichts und
kann auf Grundlage “inhaltlich erhärteter Informationen” jeder
Art von Amts wegen tätig werden. Das ist eine große
Chance für Menschenrechtsorganisationen, dem ICC gezielt zuzuarbeiten.
Ohne Zweifel wird der Ankläger politischem Druck von außen
ausgesetzt sein. Einer direkten Politisierung der Anklagebehörde
etwa durch den UN-Sicherheitsrat oder die Versammlung der Vertragsstaaten
ist aber durch diese Regelung verhindert worden.
Aber zurück zur Zuständigkeitsfrage, es gibt nämlich
noch zwei weitere Stufen. Auf einer dritten Stufe besteht dann
noch die Möglichkeit, dass ein Täter- oder Tatortstaat
die Zuständigkeit des Gerichts im Einzelfall ad hoc anerkennt.
Viertens schließlich ist der ICC unabhängig von den
zuvor genannten Stufen nach Art. 13 des Statuts zuständig,
wenn ihm der UN-Sicherheitsrat in einem Beschluss nach dem VII.
Kapitel der UN-Charta eine Situation überweist. Das führt
mich zum Thema Sicherheitsrat.
Das einzige UN-Organ, dass verbindliche Vorgaben machen kann und
die Kompetenz besitzt, diese notfalls auch durchzusetzen, ist eben
der UN-Sicherheitsrat. Grundlage dafür ist das VII. Kapitel
der UN-Charta. Die tatbestandlichen Voraussetzungen regelt Artikel
39. Bei schwerwiegenden Verletzungen von Menschenrechten kann der
Sicherheitsrat auf dieser Grundlage Zwangsmaßnahmen treffen.
Das gilt zweifelsfrei auch für Situationen, in den schwerwiegende
Verstöße gegen den Mindeststandard des Minderheitenschutzes
gegeben sind. Eine Situation von internationalem Belang kann schon
alleine dadurch bestehen, dass die Gefahr grenzübergreifender
Flüchtlingsströme besteht. Der Maßnahmenkatalog
reicht bekanntermaßen von Sanktionen bis hin zum Einsatz
von Waffengewalt. Dass der Sicherheitsrat bei seiner Hauptaufgabe,
nämlich der Wahrung des Weltfriedens, so oft scheitert, liegt
zum einen am Abstimmungsverfahren nach Artikel 27 der Charta, also
am Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder. Das Einlegen
eines Vetos eines der ständigen Mitglieder führt dazu,
dass die Sicherheitsrat untätig bleibt, wenn es zu keinem
konsensfähigen Mandat kommt. Dieses auszuhandeln benötigt
angesichts akuter Konfliktsituationen allerdings kostbare Zeit
und führt zu verwässerten Formulierungen der erteilten
Mandate. Das Vetorecht macht den Sicherheitsrat in problematischen
Fragen praktisch handlungsunfähig. Es müsste eine vordringliche
Aufgabe in der Menschenrechtsarbeit sein, auf eine Einschränkung
und letztendliche Beseitigung dieses Vetorechts hinzuwirken.
Zum anderen ist der Sicherheitsrat selbst ja gar nicht handlungsfähig.
Er braucht immer die Mitgliedsländer, die seine Beschlüsse
ausführen. Wenigen ist bewusst, dass die in der Charta angelegte
Friedenskonzeption bis heute nicht verwirklicht worden ist. Die
Ausübung von autorisierter Waffengewalt durch Mitgliedsstaaten
müsste nach dem Konzept der Charta ein Sonderfall sein. Das
Gegenteil ist der Fall. Der Sicherheitsrat ist bei der Durchführung
militärischer Maßnahmen auf nationale Streitkräfte
angewiesen, über die er weder frei verfügen kann, noch
seinem Kommando unterstehen. So sind an die Mitgliedsstaaten gerichtete
und zur Waffengewalt ermächtigende Resolutionen das primäre
Instrument, wenn militärische Zwangsmaßnahmen nach Art.
42 UN-Charta für erforderlich gehalten werden.
Diese Praxis ist darauf angelegt, dass Mitgliedsstaaten gerade dann bereitwillig
mit Streitkräften bereitstehen, wenn es um die Verfolgung zweifelhafter
nationaler Interessen geht - und nicht zur Abwendung oder Beendigung schwerster
Menschenrechtsverbrechen. Das beste Beispiel für eine solche Situation
ist der Völkermord in Ruanda 1994. Angesichts der Untätigkeit des
Sicherheitsrates und der internationalen Gemeinschaft kann man nicht umhin,
als zu folgern, dass es kein unmittelbares Interesse zum Handeln gegeben hat
und deshalb auch keine entsprechenden Handlungsmöglichkeiten geschaffen
wurden.
Tatsächlich sieht das VII. Kapitel der UN-Charta im Regelfall
den Einsatz von UN-Streitkräften vor, die im Rahmen von Sonderabkommen
nach Art. 43 dem Kommando des UN-Sicherheitsrats unterstellt wurden.
Nach Art. 42 UN-Charta kann der Sicherheitsrat „mit Luft-,
See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen
Maßnahmen durchführen.“ Diese können - und
dies ist die Ausnahme von der Regel - „Demonstrationen, Blockaden
und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte
von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.“
Der Versuch, das von der Charta vorgesehene Sicherheitssystem
zu verwirklichen, findet mangels UN-eigener Streitkräfte auf
ad-hoc-Basis statt. Durch das Fehlen eines ständig einsatzbereiten
UN-Militärkontingents ist die UNO auf die Bekämpfung
von Friedensverletzungen und akuten Konfliktsituationen im Grunde
garnicht vorbereitet. Selbst die „Agenda für Frieden“ von
Boutros-Ghali hat argumentiert, dass die UNO über Streitkräfte
verfügen muss, damit sie ein glaubwürdiger Garant der
internationalen Sicherheit sein kann. In der Praxis müssen
Einsatzkräfte von Fall-zu-Fall auf Grundlage schwer voraussehbarer
Bereitstellungen von Mitgliedsstaaten spontan zusammengestellt
werden. Was wir brauchen, um die Handlungsfähigkeit der Vereinten
Nationen zu gewährleisten, ist eine ständige Eingreiftruppe
unter UN-Kommando. Zusammen mit einer Reform des Abstimmungsmodus
im Sicherheitsrat könnte das die Qualität, die Glaubwürdigkeit
und die Durchsetzungsfähigkeit des akuten Minderheitenschutzes
und der Friedenseinsätze im allgemeinen enorm steigern.
Eine polizeiliche Spezialeinheit im Rahmen der Eingreiftruppe
könnte dem Internationalen Strafgerichtshof als Vollzugsorgan
an die Seite gestellt werden, wenn es darum geht, Haftbefehle gegen
flüchtige Angeklagte zu vollstrecken. Das Beispiel des Internationalen
Tribunals für das ehemalige Jugoslawien legt das nahe: Die
SFOR - und damit die NATO - hat sich als permanent unfähig
oder unwillig erwiesen, die Haftbefehle des ICTY gegen Karadzic,
Mladic und andere Angeklagte auszuführen. Die Chefanklägerin
des Tribunals, Carla del Ponte, hält die Situation für
untragbar und sieht die Einrichtung eines unabhängigen, internationalen
UN-Einsatzkommandos als Lösung. Sie versucht entsprechend,
im Haushalt des Tribunals Mittel für eine eigene „Spezialeinheit“ bereitgestellt
zu bekommen, die natürlich immer wieder herausgestrichen werden.
Der Internationale Strafgerichtshof, die UN-Eingreiftruppe, die
Spezialeinheit und der Sicherheitsrat sind alles Institutionen
und Vorschläge, die letztlich nur bei akuten Situationen ins
Spiel kommen, also eigentlich dann, wenn es schon zu spät
ist und schwerste Verbrechen bereits stattfinden oder stattgefunden
haben. Die reine Existenz eines solchen Strafverfolgungs- und Durchsetzungssystems
könnte aber möglicherweise dazu beitragen, dass sich
potentielle Konfliktparteien stärker zusammenreißen.
In diesem Zusammenhang möchte ich abschließend auf einen
Vorschlag zurückkommen, den Antje Vollmer als Vizepräsidentin
des Bundestags im Jahr 2000 angeregt hat. Dieser Vorschlag verdient
es wirklich, aufgegriffen und weiter diskutiert zu werden.
Nach ihrer Ansicht brauchen wir eine rechtliche Instanz, die unabhängig
von politischen Interessen eine Anlaufstation sowohl für unterdrückte
Minderheiten, als auch für betroffene Staaten darstellt. Ihr
Vorschlag war konkret, einen Internationalen Gerichtshof für
Minderheiten einzurichten. Dieser soll anhand rechtlicher Kriterien über
die Legitimität von Schutzansprüchen von Minderheiten
entscheiden. Wie soll nun so ein Gerichtshof nach Vollmers Ansicht
aussehen?
Zunächst einmal könnte er eine Anlaufstelle für Minderheiten
sein, die ihre Rechte im Rahmen eines Staates verletzt sehen. Sie könnten
dort Klage erheben und auf Gewährleistung der international für Minderheiten
verbrieften Rechte plädieren. Der beschuldigte Staat könnte sich
als Verfahrensgegner zu den Vorwürfen äußern und gegebenenfalls
gegen unbegründete Propaganda vorgehen. Wenn der Gerichtshof zu dem Schluss
käme, das schwerwiegende Verletzungen der Rechte der betroffenen Minderheit
vorliegen, dann könnte er den Verletzerstaat verbindlich auffordern, entsprechende
Gesetze und Praktiken zu ändern. Wenn daraufhin keine Reaktion erfolgt,
sollte der Gerichtshof nach Vollmer die Möglichkeit haben, ein Schutzersuchen
an der UN-Sicherheitsrat zu richten. Der Gerichtshof soll ihrer Ansicht nach
sogar die Kompetenz bekommen, den Sicherheitsrat rechtlich verbindlich aufzufordern,
Kriseninterventionskräfte gegen den Willen des betroffenen Staates zu
entsenden. Andere Details von Vollmers Ansatz und die völkerrechtlichen
Fragen, die in diesem Kontext aufgeworfen werden, brauchen uns jetzt nicht
zu interessieren, es geht um das Grundsätzliche.
Nach meiner Einschätzung ist es in der Tat so, dass so ein
Gerichtshof vorhandene Defizite im Minderheitenschutzsystem der
UN ausräumen könnte. Durch seine Rechtsprechung könnte
eine Definition des Begriffs „Minderheit“ sowie eine
Klärung der international verbindlichen Rechte stattfinden.
Mit dem Gerichtshof hätten alle Betroffenen einen Mechanismus
zur Verfügung, ihre Konflikte im Einklang mit dem Völkerrecht
auf internationaler Ebene anzugehen. Im Zusammenhang mit der Schaffung
einer UN-Eingreiftruppe wäre es ein Mechanismus, hinter dem
auch eine ernstzunehmende Durchsetzungsfähigkeit steht. Diese
Vorschläge für eine Reform der Vereinten Nationen implizieren
einen Wandel in der Konzeption nationalstaatlicher Souveränität.
Sie würde nicht aufgehoben, aber im entscheidenden Bereich
des Minderheitenschutzes internationalisiert. Ich bin gespannt,
welche Meinung Sie dazu haben.
Für manche mögen die eben vorgestellten Vorschläge sehr unrealistisch
klingen. Einige Regierungen werden ihr möglichstes tun, um sie zu verhindern.
Aber ich denke Realismus und Opportunität sind nicht die Maßstäbe,
die bei der Frage nach einer besseren Weltordnung und des fundamentalen Menschenrechtsschutzes
angelegt werden sollen oder müssen.
Noch vor zehn Jahren wurden Weltföderalisten belächelt, als sie sich
wieder für die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs stark
gemacht haben. Die ersten Vorschläge für eine solche Institution
gehen immerhin auf 1872 zurück. Aber jetzt war die Zeit reif. Heute ist
der Strafgerichtshof trotz massiver Verhinderungsversuche der letzten Supermacht
schon Wirklichkeit. Dieses Beispiel sollte uns zeigen, dass es weiterhin Durchbrüche
in der Menschenrechtsarbeit geben kann und wird.
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